Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 177Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 30bquaterUnternehmensveräusserung
Absatz 1
Um die Optionalität in einer Abwicklung zu verbessern, soll die Regelung zur Unternehmensveräusserung in der Abwicklung präzisiert und ein speziell auf diese Zwecke zugeschnittenes Bieterverfahren eingeführt werden. Beim Bieterverfahren werden im Vorfeld als geeignet identifizierte Erwerber eingeladen, ein Angebot abzugeben. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Versteigerung. Die Auswahl der Bieterinnen und Bieter muss dabei nachvollziehbar sein und die Informationen zum Ablauf des Bieterverfahrens müssen an alle zugelassenen Bieterinnen und Bieter kommuniziert werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Einladung zu einem Bieterverfahren. Der FINMA kommt bei der Ausgestaltung des Bieterverfahrens ein grosses Ermessen zu. Für die Entscheidung, ob eine Unternehmensveräusserung eine realistische Handlungsoption ist, und für die Erteilung des Zuschlags im Bieterverfahren orientiert sich die FINMA an den Zielen in Artikel 28a.
Absatz 2
Der Absatz umschreibt die Umstände, unter welchen die FINMA auf die Durchführung eines Bieterverfahrens verzichten kann. Es sind dies neben der zeitlichen Dringlichkeit die in Artikel 28a aufgeführten Ziele, insbesondere die Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems, der Schutz der Mittel der öffentlichen Hand, und die Sicherstellung der ununterbrochenen Weiterführung von Bankdienstleistungen, insbesondere systemrelevanter Funktionen.
Absatz 3
Die FINMA hat die im Bieterverfahren eingegangenen Angebote auszuwerten und das Angebot zu wählen, mit dem sich eine erfolgreiche Abwicklung unter bestmöglicher Erreichung der Ziele von Artikel 28a unter den gegebenen Umständen ihres Erachtens am wahrscheinlichsten erreichen lässt. Der FINMA kommt bei der Erteilung des Zuschlags damit ein grosses Ermessen zu. Namentlich ist zu beachten, dass das zur Erreichung der genannten Ziele am besten geeignete Angebot nicht zwingend jenem mit dem höchsten angebotenen Preis entsprechen muss. Der Preis, zu dem der Zuschlag erfolgt, stellt die Grundlage für die Prüfung der Einhaltung des Verbots einer Schlechterstellung gegenüber einer sofortigen Konkurseröffnung dar. Bieterinnen und Bieter haben keinen Anspruch auf den Zuschlag und sind nicht zur Beschwerde gegen eine verfügte Abwicklungsmassnahme befugt.
Art. 30bquinquiesÜbergangsgesellschaft
Absatz 1
Bei einer Übergangsgesellschaft kann es sich um eine Übergangsbank mit eigener Banklizenz oder um eine Übergangsholdinggesellschaft ohne eigene Banklizenz handeln. Eine solche von der FINMA geführte und verwaltete Übergangsgesellschaft soll