Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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den für die Abwicklung nötigen Zeitgewinn bringen. Die Beteiligungstitel der sich in Abwicklung befindlichen Bank, ihr Vermögen oder Teile davon werden dabei auf Anordnung der FINMA auf eine Übergangsgesellschaft übertragen. Ist der übertragende Rechtsträger beispielsweise eine Holding, wird diese Holding nach Abschluss der Abwicklung liquidiert und die Gläubigerinnen und Gläubiger gemäss ihrer Gläubigerklasse befriedigt. Eine Übergangsholdinggesellschaft könnte so potenziell die Option eines Closed Bank Bail-in ermöglichen, bei welchem die Eignerinnen und Eigner sowie die Gläubigerinnen und Gläubiger einer gescheiterten Finanzholding in dieser zurückgelassen werden. Sie werden dafür im Rahmen einer Liquidation der Finanzholding kompensiert und erhalten allfällige Erlöse aus der Abwicklung, z. B. durch Veräusserung der übertragenen Bestandteile im Rahmen der Abwicklung.
Absatz 2
In Absatz 2 wird festgehalten, dass die Übergangsgesellschaft von der FINMA geführt und verwaltet wird und sie deren Organe bestellt. Sie kann die Übergangsgesellschaft Bewilligungsvoraussetzungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen, wie beispielsweise Kapital- und Liquiditätsanforderungen, befreien.
Absatz 3
Es wird festgehalten, dass den Eignerinnen und Eigner sowie Gläubigerinnen und Gläubiger, die in der abzuwickelnden Bank zurückgelassen werden, keine Rechte in Bezug auf die an die Übergangsgesellschaft übertragenen Vermögenswerte zustehen. Sie können damit weder gegenüber der FINMA noch der Übergangsgesellschaft oder allenfalls in die Übertragung involvierten Dritten Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung geltend machen. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, dass die eigenen Forderungen gegen das sich in Abwicklung befindliche Institut ebenfalls übertragen werden. Der Schutz von Eignerinnen und Eignern sowie von Gläubigerinnen und Gläubigern erfolgt ausschliesslich über die Konkursvergleichsbewertung.
Absatz 4
Die angemessene Gegenleistung für eine Übertragung nach Absatz 1 wird von der FINMA festgelegt. Sie wird in der Regel aus einer Forderung des übertragenden Rechtsträgers auf zukünftige Gewinne aus dem Verkauf der Übergangsgesellschaft bzw. Teilen davon bestehen.
Bei der Bemessung der angemessenen Gegenleistung ist auch der Zweck der Übergangsgesellschaft vor dem Hintergrund der Abwicklungsziele zu berücksichtigen. Sollen bestimmte Teile der Bank gerettet werden (z. B. zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Weiterführung systemrelevanter Funktionen), darf die Gegenleistung nicht dazu führen, dass die Übergangsgesellschaft gefährdet wird.