Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Dieses Instrument zielt auf alle Beaufsichtigten im Sinne von Artikel 3 FINMAG ab.

Absatz 2

Das Zwangsgeld ist ein täglicher Betrag, der so lange anfällt, wie die Verfügung, auf das es sich bezieht, nicht vollzogen wurde. Sobald die Verfügung vollzogen ist, wird die Gesamtanzahl Tage bis zur Vollziehung berechnet. Es ist somit als Anreiz gedacht und soll zur raschen Umsetzung einer Verfügung anspornen. Die Zahlung eines Zwangsgeldes kann jedoch nur für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Wenn die oder der Beaufsichtigte die Verfügung danach immer noch nicht umgesetzt hat, sind offensichtlich andere Massnahmen erforderlich und müssen entsprechend geprüft werden.

Absatz 3

Das Zwangsgeld kann zudem kumulativ mit weiteren aufsichtsrechtlich vorgesehenen Massnahmen, die sich als erforderlich erweisen könnten, angeordnet werden und ersetzt keine bestehenden Instrumente. Sein Betrag ist auf fünf Prozent des durchschnittlichen täglichen Bruttobetriebsertrags der drei letzten Geschäftsjahre begrenzt. Dadurch wird sichergestellt, dass es in einem angemessenen Verhältnis zur Grösse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betroffenen Betriebs oder Konzerns steht.

Absatz 4

Der Zweck dieses Instruments ist, dass die Verfügung befolgt wird. Es kann nicht umgangen werden.

Absatz 5

Die Tatsache, dass die Beträge an den Bund gehen, zeigt, dass die Zwangsgelder der öffentlichen Ordnung und keinem institutionellen finanziellen Zweck dienen. Dadurch wird jegliche Gefahr eines wirtschaftlichen Anreizes für die Aufsichtsbehörde vermieden und die Unabhängigkeit von deren Tätigkeit gewahrt, die weiterhin ausschliesslich auf den Schutz des Systems ausgerichtet sein soll.

Art. 33 Berufsverbot

Absatz 1

Am aktuellen Artikel 33 Absatz 1 FINMAG wurde eine einzige Änderung vorgenommen, nämlich dass die FINMA neu auch im Falle einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlich relevanter betriebsinterner Vorschriften ein Berufsverbot anordnen kann. Diese Möglichkeit ist bereits in Artikel 33a Absatz 1 FINMAG vorhanden. Da diese beiden Massnahmen zusammen angeordnet werden können, ist es wichtig, dass die Ausdehnung auf die betriebsinternen Vorschriften in beiden Bestimmungen vorhanden ist, um zu vermeiden, dass es bei der Anwendung dieser beiden Bestimmungen zu Konflikten kommt. Der Wortlaut von Artikel 33a Absatz 1 FINMAG