Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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wird geändert, um zu präzisieren, dass wie in Artikel 33 Absatz 1 VE-FINMAG ausschliesslich die aufsichtsrechtlich relevanten Vorschriften von Bedeutung sind. Dies entspricht der derzeitigen Praxis der FINMA. Die Änderung des Berufsverbots zielt insgesamt darauf ab, die Bedeutung der aufsichtsrechtlich relevanten betriebsinternen Vorschriften zu erhöhen und damit eine gute Corporate Governance fördern.
Absatz 2
Am aktuellen Artikel 33 Absatz 2 FINMAG wurde eine einzige Änderung vorgenommen, nämlich dass das Berufsverbot im Wiederholungsfall unbefristet angeordnet werden kann. Diese Möglichkeit ist bereits in Artikel 33a Absatz 1 FINMAG vorhanden. Da diese beiden Massnahmen zusammen angeordnet werden können, ist es wichtig, dass die Dauer der Verbote vergleichbar ist, um zu vermeiden, dass es bei der Anwendung dieser beiden Bestimmungen zu Konflikten kommt. Zudem werden bei der Festlegung der angemessenen Verbotsdauer die Schwere der Verletzung sowie der Wiederholungsfall berücksichtigt.
Art. 33a Abs. 1
Im Vergleich zum aktuellen Wortlaut von Artikel 33a Absatz 1 FINMAG wird nur eine Änderung vorgenommen. Es wird präzisiert, dass wie in Artikel 33 Absatz 1 VE-FINMAG ausschliesslich die aufsichtsrechtlich relevanten Vorschriften von Bedeutung sind. Dies entspricht der derzeitigen Praxis der FINMA. Das heutige System wird somit nicht geändert, sondern lediglich präzisiert, um die Rechtssicherheit zu stärken.
Art. 35 Abs. 1 und 2
Am aktuellen Artikel 35 Absätze 1 und 2 FINMAG wurde eine einzige Änderung vorgenommen, nämlich dass die FINMA auch den Gewinn von jeder bei der oder dem Beaufsichtigten tätigen Person einziehen kann, die durch eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Gewinn erzielt oder einen Verlust vermieden hat. Somit werden nicht nur die Personen in Führungspositionen, sondern alle Mitarbeitenden erfasst, insbesondere die Kundenberaterinnen und Kundenberater oder die Händlerinnen und Händler, die nicht in leitender Stellung tätig sind. Als Mitarbeitende im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (d. h. des Verwaltungsrats) und der Geschäftsleitung, die unbeschränkt haftenden Teilhaber und Personen mit vergleichbaren Funktionen. Der Personenkreis wird somit ausgedehnt und entspricht jenem von Artikel 145 FinfraG.
2a. Abschnitt: Pekuniäre Verwaltungssanktion und gütliche Einigung
Art. 37a Pekuniäre Verwaltungssanktion
Durch diese Bestimmung wird die pekuniäre Verwaltungssanktion als neues Aufsichtsinstrument im Falle einer schweren Verletzung des FINMAG oder der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG eingeführt. Dieses Instrument fällt unter das