Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Verwaltungsrecht und die Verwaltungsverfahren. Die Rechtsprechung317 ist jedoch der Ansicht, dass die in Artikel 6 EMRK festgelegten Verfahrensgarantien grundsätzlich auf diese Art von Sanktionen anwendbar sind, sofern eines der «Engel-Kriterien» erfüllt ist.318 In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass angesichts des Höchstbetrags der pekuniären Verwaltungssanktion diese aufgrund ihrer Natur oder Schwere strafrechtlicher Natur ist, sodass die erwähnten Verfahrensgarantien anwendbar sind. Es braucht daher spezielle Verfahrensvorschriften, um den Konflikt zwischen der Mitwirkungspflicht und dem Schweigerecht zu regeln, was in Artikel 37b VE-FINMAG geschieht.

Mit diesem neuen Instrument führt der VE-FINMAG für bestimmte Sachverhalte die potenzielle Koexistenz von Verwaltungssanktionen und bereits bestehenden Strafbestimmungen ein. Ein solcher Parallelismus ist nichts Neues: Er kommt insbesondere auch im KG, im BGS sowie im BATE319 vor.

Diese Dualität kann jedoch dazu führen, dass Verfahren parallel zueinander eröffnet werden. Daher sollte ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz «ne bis in idem» überprüft werden, der es verbietet, dass eine Person zweimal wegen desselben Sachverhalts verfolgt oder beurteilt wird. Erforderlich ist danach die Identität von Täterin bzw. Täter und Tat. Ausserdem ist nicht nur die Identität des Lebenssachverhalts notwendig, sondern auch, dass die bereits abgeschlossene Strafsache und die dabei angewandte Strafbestimmung den Unrechtsgehalt des Delikts, das neu verfolgt werden soll, bereits umfasst.320

Das Bundesverwaltungsrecht kodifiziert diese Problematik nicht ausdrücklich, und soweit es sich beurteilen lässt, haben die Gerichte diese Frage noch nicht geklärt.321

Im vorliegenden Fall betreffen die pekuniären Verwaltungssanktionen jedoch juristische Personen und Personengesellschaften, während die Strafbestimmungen hauptsächlich natürliche Personen betreffen. In dieser Konstellation stellt sich die Frage nach einem Konflikt mit dem Grundsatz «ne bis in idem» grundsätzlich nicht.

Eine andere Situation liegt vor, wenn das Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 102 Absatz 2 StGB mehr in die Verantwortung genommen wird, wobei es dann im Verwaltungs- und im Strafverfahren um dieselbe juristische Person gehen würde.

Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schliesst der Grundsatz «ne bis in idem» nicht aus, dass zu denselben Sachverhalten

317 BGE 140 II 384

318 BGE 140 II 384

319 BBl 2025 1102. Noch nicht in Kraft getreten.

320 BBl 2022 776, S. 113.

321 BBl 2022 776, S. 113.