Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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mehrere Verfahren geführt werden, sofern diese Teil eines integrierten Systems sind, das einen genügend engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweist, sodass sie eher eine einheitliche umfassende Reaktion des Staates darstellen als eine unabhängige doppelte Strafverfolgung.322
Im vorliegenden Fall ist dies bereits deshalb möglich, weil die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen der FINMA und den Strafbehörden in Artikel 38 FINMAG eingehend geregelt ist, sodass Letztere bereits über die gesetzliche Grundlage verfügen, die es ihnen ermöglicht, sich abzustimmen und so ausreichend eng zusammenzuarbeiten.
Der EGMR stellt zudem eine besondere Voraussetzung auf, damit solche parallelen Verfahren in Betracht kommen können: «[…] ob die Sanktion, die im Verfahren, das zuerst rechtskräftig wird, verhängt wird, in demjenigen, das zuletzt rechtskräftig wird, berücksichtigt wird, so dass verhindert wird, dass das betroffene Individuum am Ende eine übermässige Last tragen muss. Das letztgenannte Risiko wird sich dort nicht sehr wahrscheinlich verwirklichen, wo ein Aufrechnungsmechanismus eingerichtet ist, der dazu bestimmt ist sicherzustellen, dass die Gesamthöhe der verhängten Strafen verhältnismässig ist.»
Vor diesem Hintergrund müssen die schweizerischen Behörden jede vorgängige Sanktion wegen mangelhafter Organisation berücksichtigen, damit die Gesamtsanktion verhältnismässig bleibt und den in Absatz 1 vorgesehen Betrag nie überteigt.
Darüber hinaus haben die Beaufsichtigten weiterhin die Möglichkeit, ihre Rechte bei den Beschwerdeinstanzen geltend zu machen.
Absatz 1
Unter den Bestimmungen des FINMAG oder der Finanzmarktgesetze sind gemäss der Botschaft des Bundesrates zum FINMAG in Verbindung mit Artikel 30 FINMAG323 auch die Verordnungen und Rundschreiben zu verstehen, welche die Pflichten der Beaufsichtigten sowie die von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsstandards festlegen.
Beaufsichtigte in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft können zur Zahlung einer pekuniären Verwaltungssanktion verpflichtet werden. Dies betrifft nicht diejenigen natürlichen Personen, die für die betreffende juristische Person tätig sind (z. B. die Organe und die Mitarbeitenden). Somit muss die FINMA, um das betreffende Unternehmen sanktionieren zu können, nicht nachweisen, dass eine natürliche Person gegen das Gesetz verstossen hat. Es reicht der Nachweis, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Diese Lösung berücksichtigt die Organisation und die oftmals komplexen Strukturen der Beaufsichtigten. Der Begriff «Beaufsichtigte» im
322 EGMR, Rechtssache A und B gegen Norwegen, Urteil der Grossen Kammer vom 15. November 2016, § 122 und 132.
323 BBl 2006 2741