Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Sinne dieser Bestimmung bezeichnet beaufsichtigte Institute im Sinne von Artikel 3 FINMAG. Diese Bezeichnung umfasst auch nicht zugelassene Institute, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit illegal ausüben.
In der schweizerischen Rechtsordnung verfügen zahlreiche Verwaltungsbehörden über ein solches Instrument, und die Höhe der Sanktion wurde insbesondere auf der Grundlage der folgenden Modelle festgelegt:
§ Artikel 109 BGS sieht einen Betrag bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr
erzielten Bruttospielertrags vor;
§ Artikel 49a ff. KG sieht einen Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Ge-
schäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes vor;
§ Artikel 90 RTVG sieht einen Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Ge-
schäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes vor;
§ Artikel 31 ff. BATE sieht einen Betrag bis zu 15, bzw. 2 und 1 Prozent des gesamten
in der Schweiz erzielten Vorjahresumsatzes vor.
Der Höchstbetrag ist auf 10 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Bruttobetriebsertrags begrenzt, der auf der Grundlage der letzten drei Geschäftsjahre sowie gemäss den für das jeweilige Institut geltenden Rechnungslegungsvorschriften berechnet wird. Dadurch wird berücksichtigt, dass die FINMA verschiedene Arten von Instituten beaufsichtigt. Diese Obergrenze wird zudem der jeweiligen Branche angepasst und ermöglicht es, die Sanktion nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betroffenen Betriebs oder Konzerns auszurichten. Zudem wird der Bundesrat eine Verordnung verabschieden, um die Festlegung der pekuniären Verwaltungssanktionen zu regeln.
Absatz 2
Dieser Absatz garantiert die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips insofern, als darauf geachtet wird, dass die pekuniäre Verwaltungssanktion nicht unmittelbar zur Insolvenz des Instituts führt. Dies bekräftigt, dass diese Massnahme ein milderes Instrument darstellt als ein Bewilligungsentzug.
Absatz 3
Die Herabsetzung der Sanktion bei einer Mitwirkung, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgeht, zielt darauf ab, eine besonders aktive Kooperation des oder der Beaufsichtigten mit der Aufsichtsbehörde zu fördern, und ist im Einzelfall durch die FINMA zu prüfen. Eine solche Mitwirkung umfasst insbesondere die frühzeitige Selbstanzeige sowie die sofortige und freiwillige Umsetzung von geeigneten Korrekturmassnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Eine verstärkte Kooperation erleichtert die Sachverhaltsabklärung, beschleunigt das Verfahren und trägt zur Wirksamkeit der prudenziellen Aufsicht bei. Zudem wird der Bundesrat eine Verordnung verabschieden, um auch die Herabsetzung der pekuniären Verwaltungssanktionen zu regeln.