Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Absatz 4

Das VwVG ist auf das Verwaltungssanktionsverfahren anwendbar.

Absatz 5

Weder das VwVG noch das FINMAG enthalten eine allgemeine Bestimmung über die Verjährung der Verfolgbarkeit von Widerhandlungen, in deren Folge die FINMA Massnahmen ergreifen kann. Aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit erscheint eine gesetzliche Festlegung der Verfolgungsverjährung für den Bereich der pekuniären Verwaltungssanktionen als angebracht.324 Artikel 37a Absatz 5 sieht analog zu Artikel 35 Absatz 4 FINMAG betreffend die Einziehung vor, dass das Verwaltungssanktionsverfahren innert sieben Jahren nach der Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eröffnet werden muss. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Verletzung erfolgt ist oder eine länger andauernde Verletzung aufgehört hat. Diese Bestimmung beschränkt sich auf die Verhängung einer pekuniären Verwaltungssanktion und hindert die FINMA nicht daran, nach Ablauf der Verjährungsfrist andere Verwaltungsmassnahmen anzuordnen.

Absatz 6

Die Tatsache, dass die Beträge an den Bund gehen, zeigt, dass die Sanktion der öffentlichen Ordnung und keinem institutionellen finanziellen Zweck dient. Dadurch wird jegliche Gefahr eines wirtschaftlichen Anreizes für die Aufsichtsbehörde vermieden und die Unabhängigkeit von deren Tätigkeit gewahrt, die weiterhin ausschliesslich auf den Schutz des Systems ausgerichtet sein soll.

324 BBl 2022 776, S. 47 ff.