Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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sofern es um vorbestehende Sachverhalte und Unterlagen geht. Schliesslich ist anzumerken, dass die in diesem Absatz vorgesehene Einschränkung nur für Verfahren rund um pekuniäre Verwaltungssanktionen gilt.
Absatz 3
Absatz 3 verstärkt diesen Schutz: Er sieht vor, dass Auskünfte oder Unterlagen, die auf der Grundlage von Absatz 1 oder ausserhalb des Sanktionsverfahrens (z. B. während der laufenden Aufsicht oder anderer Verfahren) erteilt bzw. herausgegeben wurden und Erklärungen enthalten, die eine Selbstbelastung nach Absatz 2 darstellen, also ein Eingeständnis der Verletzung des Aufsichtsrechts, nicht gegen den Willen des oder der Beaufsichtigten als Beweismittel zur Verhängung einer pekuniären Verwaltungssanktion verwendet werden dürfen. Unter «Eingeständnis» im Sinne von Absatz 2 ist ein ausdrückliches und detailliertes Eingeständnis der Verletzung des Aufsichtsrechts zu verstehen. Der Begriff meint weder die Selbstbelastung in Bezug auf Sachverhaltselemente noch stillschweigende Handlungen (z. B. das Ergreifen von Abhilfemassnahmen durch die oder den Beaufsichtigten).
Ansonsten gilt die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der laufenden Aufsicht weiterhin wie bisher. Artikel 29 FINMAG kann unter Androhung von Sanktionen angewendet werden. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Vereinbarkeit des Regimes der pekuniären Verwaltungssanktionen mit den für diese geltenden Verfahrensgarantien sicherzustellen.
Art. 37c Gütliche Einigung
Absatz 1
Dieser Artikel eröffnet der FINMA die Möglichkeit, ein nach Artikel 30 FINMAG eröffnetes Verfahren nach Ermittlung des Sachverhalts durch eine gütliche Einigung abzuschliessen. Dieses Instrument ermöglicht es der Aufsichtsbehörde und dem oder der Beaufsichtigten, sich auf die effiziente und pragmatische Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu einigen, sofern die Umstände des jeweiligen Falls es zulassen. Der Abschluss einer gütlichen Einigung liegt im Ermessen der FINMA. Die Parteien haben keinen Anspruch auf eine solche Einigung. Diese Präzisierung zielt darauf ab, die Handlungsfreiheit der Aufsichtsbehörde zu wahren und zu vermeiden, dass die gütliche Einigung als ein Recht der Beaufsichtigten betrachtet wird.
Absatz 2
Gegenstand der gütlichen Einigung sind insbesondere die Massnahmen, die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands erforderlich sind. Eine solche Einigung ist somit nur in den Fällen möglich, in denen die FINMA über einen Ermessensspielraum hinsichtlich dieser Massnahmen verfügt. Grundsätzlich kann die gütliche Einigung auch ein Eingeständnis des relevanten Sachverhalts umfassen. Die Parteien einigen sich zudem auf die Kostenverteilung im Rahmen dieser Art von Einigung, die im Übrigen einen Rechtsmittelverzicht enthält. Der oder die Beaufsichtigte hat jederzeit