Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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die Möglichkeit, eine solche Einigung abzulehnen und eine formelle Verfügung innerhalb des Verfahrens zu fordern, die angefochten werden kann. Die gerichtliche Überprüfung wird dadurch sichergestellt.
Die Einigung ist ausschliesslich für die FINMA und die oder den Beaufsichtigten verbindlich und kann gegenüber natürlichen Personen, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten. Sie stützt sich nicht auf Massnahmen gegen natürliche Personen, damit die für diese geltenden Verfahrensgarantien nicht umgangen werden. Die in einer gütlichen Einigung vorgesehenen Massnahmen müssen sich auf die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes auf institutioneller Ebene begrenzen und im Rahmen der Aufsichtskompetenzen der FINMA bleiben. Jegliche Folgen, welche die Mitarbeitenden betreffen, fallen in den internen Bereich der oder des Beaufsichtigten und unterstehen weiterhin den geltenden rechtsetzenden Bestimmungen, insbesondere denjenigen des Arbeitsrechts und des Rechtsschutzes. Die betroffenen natürlichen Personen können sich in jedem Fall auf ihre eigenen Rechte und die entsprechenden Rechtsmittel berufen.
Absatz 3
Wird das Verfahren durch eine gütliche Einigung abgeschlossen und wurde eine pekuniäre Verwaltungssanktion verhängt, so muss die Einigung eine Herabsetzung dieser Sanktion vorsehen. Diese Regel schafft einen Anreiz zur Zusammenarbeit und zur raschen Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, wobei die abschreckende Wirkung der Sanktion aufrechterhalten wird.
Der Bundesrat wird die Modalitäten der Herabsetzung der pekuniären Verwaltungssanktion regeln, um eine einheitliche und kontrollierte Anwendung dieses Instruments gemäss Artikel 37d VE-FINMAG sicherzustellen.
Absatz 4
Die FINMA macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung. Die Verfügung begründet nämlich den Rechtsakt, durch den die Einigung vollstreckbar wird. Durch die Wiedergabe der Bedingungen stellt die FINMA sicher, dass die Parteien genau wissen, was vereinbart wurde und welche Rechte und Pflichten sie haben. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil eine solche Verfügung bei Nichtumsetzung zwangsvollstreckt werden kann. Diese Verfügung wird zudem auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 2 VE-FIN-MAG veröffentlicht.
Artikel 37d Vollzug
Um die Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten, wird der Bundesrat in einer Verordnung den Rahmen für die Festsetzung der pekuniären Verwaltungssanktionen sowie für deren in den Artikeln 37a und 37c VE-FINMAG vorgesehene Herabsetzung festlegen.