Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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ein entsprechendes Vergütungssystem trägt. Er ist für die Überwachung und die Geschäftsleitung für die Umsetzung zuständig.

Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Geschäftsleitung verantwortlich ist für die Ausgestaltung und Umsetzung eines Vergütungsprogramms, das effektiv zur Vorbeugung und Unterbindung von Fehlverhalten beiträgt. Nicht finanzielle Beurteilungskriterien (z. B. Qualität des Risikomanagements, Einhaltung von Verhaltensregeln des Unternehmens) sollen die nachhaltige Ausrichtung des Verhaltens der Mitarbeitenden an der Geschäftsstrategie, den Werten und der Kultur des Unternehmens sicherstellen.

Als konkrete Massnahme bei erfolgtem Fehlverhalten ist neben der Reduktion oder Verwirkung der (aufgeschobenen) variablen Vergütung (Malus) auch die Rückforderung einer bereits ausbezahlten Vergütung (Clawback) vorgesehen. Das FSB schlägt dazu klare Kriterien vor.

EU

Die EU regelt in der CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU)116 die Vergütungen. Danach darf die variable Vergütung nicht höher als 100 Prozent der Fixvergütung betragen. Die Anteilseigner des Instituts dürfen sie bis auf 200 Prozent erhöhen. Zudem muss ein Teil der variablen Vergütung aufgeschoben werden (Deferral). Die Regeln zum Aufschub variieren unter anderem je nach systemischer Bedeutung des Instituts, der Höhe der Gesamtvergütung und nach hierarchischer Stellung der Mitarbeitenden. So müssen die variablen Vergütungen vier oder fünf Jahre zu 40 oder 60 Prozent aufgeschoben werden. Die aufgeschobenen Vergütungsbestandteile können verwirkt werden (Malus). Schon ausbezahlte variable Vergütungen können zurückgefordert werden (Clawbacks).

UK

Das UK hat im Wesentlichen die Vergütungsregeln der EU übernommen, gleichzeitig aber auch eigene Anpassungen vorgenommen. So wurden bei einzelnen Mitarbeitenden (Senior Managers) ursprünglich die variablen Vergütungen bis zu sieben Jahre aufgeschoben. Im Jahr 2023 haben die Aufsichtsbehörden (PRA und FCA) die Limitierung der variablen Vergütungen aufgehoben.117118 Sie argumentierten, dass es keine

116 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. L 176/338 vom 27. Juni 2013.

117 Bank of England, Remuneration: Ratio between fixed and variable components of total remuneration (‘bonus cap’), 24. Oktober 2023, abrufbar unter: https://www.bankofengland.co.uk/prudential-regulation/publication/2023/october/remuneration-ratio-between-fixed-and-variable-components-of-total-remuneration.

118 Financial Conduct Authority, Remuneration: Ratio between fixed and variable components of total remuneration, 24. Oktober 2023, abrufbar unter: https://www.fca.org.uk/publications/policy-statements/ps23-15-remuneration-ratio-between-fixed-and-variable-components-total-remuneration?utm_source=chatgpt.com.