Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Einhaltung der Anforderungen strenger als die Regelungen der EU und des Vereinigten Königreichs.

Swiss Finish

Es besteht kein Swiss Finish im Sinne von Artikel 4 UEG.

2.2.4 Prüfwesen

Internationale Grundsätze

International haben sich mehrere anerkannte Standards herausgebildet, die im Rahmen des Einsatzes von Revisionsgesellschaften für die Rechnungsprüfung eine kohärente und vergleichbare Mindestanforderung an die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaften definieren. Der massgebende Referenzrahmen ist der Ethikkodex des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA). Dieser Kodex enthält sowohl die grundlegenden berufsethischen Prinzipien als auch spezifische Vorgaben zur Unabhängigkeit bei der Abschlussprüfung. Er legt insbesondere fest, unter welchen Voraussetzungen finanzielle, persönliche oder geschäftliche Beziehungen sowie Beratungsleistungen die Unabhängigkeit beeinträchtigen können und welche Massnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit erforderlich sind. Die International Standards on Auditing (ISA) des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) ergänzen diese Anforderungen. Sie verpflichten Prüfungsgesellschaften dazu, ein wirksames Qualitätsmanagementsystem einzurichten, welches die Einhaltung der Unabhängigkeitsvorschriften laufend sicherstellt. Die Revisionsunternehmen in der Schweiz halten sich an diese Standards. Es gibt keinen internationalen Standard zur Rotation des Abschlussprüfers.213

EU

Die EU-Audit-Regulierung (EU) Nr. 537/2014214 enthält diverse Anforderungen, namentlich Rotationspflichten (Art. 17), das Verbot von Nichtprüfungsleistungen (z. B. Steuer- und Rechtsberatung, Art. 5) und Einschränkungen (insbesondere Honorarbegrenzung) bei zulässigen Nichtprüfungsleistungen (Art. 4). Zulässige Nichtprüfungsleistungen sind auf 70 Prozent des Honorars begrenzt. Zudem müssen Abschlussprüfer alle zehn Jahre rotieren. Es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung auf weitere zehn Jahre, wenn nach den ersten zehn Jahren eine öffentliche Ausschreibung erfolgt und der bisherige Abschlussprüfer wieder ausgewählt wird. Bei sogenannten Joint Audits (zwei Aufsichtsprüfer prüfen das gleiche Unternehmen) kann die maximale Dauer bis 24 Jahre betragen. Innerhalb der EU werden die Regeln zur Rotationspflicht nicht einheitlich umgesetzt. Diverse Länder haben die Regel gemäss der EU-Audit-Regulie-

213 Vgl. z. B. OECD, OECD Corporate Governance Factbook 2023, 2023, S. 176 ff., abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2023/09/oecd-corporate-governance-factbook-2023_6bae0258/6d912314-en.pdf.

214 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. L 158/77 vom 27. Mai 2014.