Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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ständigkeiten des Verwaltungsrats vereinzelt zusätzlich «bedeutsame» Entscheidungen dem Verwaltungs- resp. Stiftungsrat vorbehalten. So spricht beispielsweise die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) von «Geschäften von erheblicher Tragweite» und die Wettbewerbskommission (WEKO) von Geschäften von «grundsätzlicher Bedeutung». Bei der RAB schlägt der Bundesrat mit der Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Public Liquidity Backstop) zudem vor, die heute geltende Bestimmung im Organisationsreglement, dass der Verwaltungsrat bei Geschäften von grosser Tragweite von der Geschäftsleitung vorgängig konsultiert werden muss, neu im Gesetz zu verankern.219
Swiss Finish
Angesichts der eingeschränkten Vergleichbarkeit unter den institutionellen Aufgaben der Aufsichtsbehörden stellen die Vorgaben zu den Geschäften von grosser Tragweite eine schweizerische Ausprägung dar. Die Massnahme betrifft mit der FINMA lediglich eine Behörde, wodurch kein Swiss Finish gemäss Artikel 4 UEG besteht.
2.2.6 Vollzug
Internationale Grundsätze
Es sind keine vorhanden.
EU
Im Recht der Europäischen Union sind die Garantien der Verfahrensaussetzung verankert.220 Demnach können die European Supervisory Authorities (ESA), namentlich die EBA, die European Securities and Markets Authority (ESMA) und die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) den nationalen Aufsichtsbehörden Empfehlungen abgeben, gewisse Tätigkeiten nicht zu priorisieren und folglich temporär in bestimmten Bereichen insbesondere von einer Rechtsdurchsetzung abzusehen. Der Mechanismus dient der harmonisierten Anwendung des europäischen Rechts, indem er für eine koordinierte, widerspruchsfreie und rechtsgleiche Anwen-
219 BBl 2023 2165
220 Art. 9c Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. L 331/12 vom 15. Dezember 2010; Art. 9a Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, ABl. L 331/84 vom 15. Dezember 2010; Art. 9a Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. L 331/48 vom 15. Dezember 2010.