Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Wertpapierinhaberinnen und -inhaber verteilt werden müssen.234 Darüber hinaus normiert Part 243 Regulation FD (Fair Disclosure)235, dass Insiderinformationen (material nonpublic information) gleichzeitig an Marktteilnehmer zu veröffentlichen sind. Insiderinformationen müssen nach den Vorgaben der Regulation FD (selective disclosures) nicht per se sofort veröffentlicht werden, vielmehr steht die Geheimhaltung und Gleichbehandlung von Marktteilnehmern im Vordergrund. Sollen Insiderinformationen an Dritte weitergegeben werden, ist eine öffentliche Bekanntgabe notwendig. Eine Weitergabe der Informationen an Dritte ist ohne gleichzeitige öffentliche Publikation dann möglich, wenn es sich um Personen (wie bspw. Anwälte, Rechnungsprüfer) mit Geheimhaltungsvereinbarung handelt, die dem Emittenten verpflichtet sind.

Detailliertere Anforderungen betreffend Ad-hoc-Publizität ergeben sich darüber hinaus aus den Kotierungsbedingungen der jeweiligen Börse. Dort besteht etwa die Erwartung, dass Insiderinformationen, die Einfluss auf den Wert der Wertpapiere oder auf die Entscheidungen von Investorinnen und Investoren haben, durch die Emittentin oder den Emittenten unmittelbar offenzulegen sind.236 In ausserordentlichen Umständen ist jedoch ein Bekanntgabeaufschub möglich. Zur Beurteilung, ob ein Liquiditätsbezug als ausserordentlicher Umstand kategorisiert werden kann, bedarf es einer detaillierten Analyse der jeweiligen Kotierungsbedingungen. Wird durch die FED im Falle der Erteilung von Liquiditätsunterstützung an eine Bank eine erhöhte Geheimhaltung gegenüber dem Kongress nach Section 1101 Dodd-Frank Act in Section 13237 initiiert, ist plausibel, dass ein ausserordentlicher Zustand vorliegt und die Bekanntgabe aufgeschoben werden und nur ein stark reduzierter Adressatenkreis innerhalb des Kongresses informiert werden könnte.

Swiss Finish

Die gewählte Lösung hat sich an der geltenden Selbstregulierung der Schweizer Börsen orientiert und fügt sich demnach in die hiesige Regulierung ein. Aus diesem Grund konnte kein vergleichbarer Ansatz anderer Rechtsordnungen verfolgt werden.238

2.3.2 Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit ei-

ner Liquiditätsunterstützung der SNB

Dem Bundesrat sind keine mit der gewählten Lösung vergleichbaren Ansätze zur Vereinfachung der Übertragung von Kreditforderungen sowie Bestellung und Verwertung

234 www.sec.gov > Files > Form 6-K.

235 www.sec.gov > Rules, Enforcement, Compliance > Rukes and Regulations > Statutes and Regulations > Selective Disclosure and Insider Trading.

236 Siehe hierfür etwa www.nyse.wolterskluwer.cloud > Listed Company Manual > Section 202.05 NYSE Listed Company Manual; oder www.listeningcenter.nasdaq.com > Rulebook > Section IM-5250-1 The Nasdaq Stock Market LLC Rules.

237 www.govinfo.gov > Public law 111–203, July 21, 2010.

238 Für das Konzept der floating charge siehe Ziff. 1.2.3.