Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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die Öffentlichkeit nicht in die Irre führt und die Geheimhaltung der Informationen gewährleistet ist. Für Kredit- und Finanzinstitute wird in Artikel 17 (5) MAR ein Spezialfall geregelt. So kann jede Insiderinformation, deren Offenlegung die finanzielle Stabilität des Emittenten und des Finanzsystems gefährdet, auf Verantwortung des Emittenten aufgeschoben werden. Als Beispiel, wann von einem berechtigten Interesse am Aufschub der Ad-hoc-Publizität ausgegangen werden kann, wird die zeitweilige Liquiditätsunterstützung seitens einer Zentralbank genannt. Der Aufschub der Veröffentlichung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Geheimhaltung muss durch den Emittenten gewährleistet werden. Das Kredit- oder Finanzinstitut beantragt den Aufschub der Bekanntgabe bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, die den Aufschub bei Einhaltung der Voraussetzungen genehmigt und mindestens wöchentlich überprüft. Beantragt ein Kredit- oder Finanzinstitut einen Bekanntgabeaufschub nach Artikel 17 (5) MAR und kommt es zu einer Ablehnung durch die Aufsichtsbehörde, hat der Emittent nach Artikel 17 (6) MAR die Insiderinformation unmittelbar zu veröffentlichen. Ein Aufschub der Bekanntgabe nach Artikel 17 (4) MAR ist in dieser Situation nicht mehr möglich.230

UK

Die Regelung in Artikel 17 MAR wurde ohne materielle Anpassungen durch das Vereinigte Königreich nach dem Austritt aus der EU übernommen.231

USA

Die US-Jurisdiktion kennt keinen mit der EU oder dem Vereinigten Königreich vergleichbaren Bekanntgabeaufschub von Ad-hoc-Mitteilungen. In den USA sind Tatbestände nach Sektion 13 in Verbindung mit Sektion 12 des Securities Exchange Act of 1934 (Rule 13a -11) mittels 8-K Formular offenzulegen.232 Der Bezug von Liquiditätsunterstützung bei der Zentralbank ist mit hoher Wahrscheinlichkeit dem SEC-Formular 8-K zu unterstellen.233 Im Formular 8-K ist diesbezüglich kein Aufschub der Veröffentlichung vorgesehen. Ausländische Emittenten sind von den Offenlegungspflichten des Formulars 8-K nicht erfasst und wenden das Formular 6-K an, das den hiervor erwähnten Tatbestand nicht vorsieht. Die Offenlegung hat unter Formular 6-K zu erfolgen, wenn i) entsprechende Informationen nach der Sitz-Jurisdiktion veröffentlicht werden müssen, ii) wenn sie bei einer Börse eingereicht werden müssen und diese von dieser Börse veröffentlicht werden oder iii) falls es sich um Informationen handelt, die an die

230 www.esma.europa.eu < News & Publications < Questions and Answers on the Market Abuse Regulation (ESMA70-145-111), vom 25. November 2022, Q5.5.

231 www.legislation.gov.uk > European Union (Withdrawal) Act 2018; www.fca.org.uk/markets/market-abuse.

232 www.sec.gov >Rules, Enforcement, Compliance > Statutes and Regulations > Securities Exchange Act of 1934.

233 www.sec.gov > Files > Form 8-K. Artikel 2.03 «to disclose the creation of a direct financial obligation or an obligation un-der an off-balance sheet arrangement of a registrant»