Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Neuseeland

Die Financial Markets Authority (FMA) kennt das Instrument eines No-Action Approach bzw. No-Action Relief, welches dem Disciplinary Committee nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe h des Financial Markets Conduct Act ermöglicht, im Falle eines Gesetzesverstosses keine Handlungen zu ergreifen, und welches im Einklang mit den Zweckbestimmungen, unnötige Compliance-Kosten zu vermeiden oder flexible und innovative Finanzmärkte zu fördern, steht.226 Dabei wird seitens der Behörde kommuniziert, dass sie vorübergehend nicht beabsichtigt, bestimmte Vorgaben durchzusetzen und entsprechend im Falle eines Verstosses gegen gesetzliche oder regulatorische Verpflichtungen keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergreifen wird, wie dies beispielsweise im November 2025 aufgrund einer geplanten Reform beim Clima Reporting der Fall war.227

Swiss Finish

Es besteht kein Swiss Finish gemäss Artikel 4 UEG.

2.3 Liquiditätssicherung in der Krise

2.3.1 Bekanntgabeaufschub bei Liquiditätsunterstützung durch eine Zentral-

bank

Internationale Grundsätze

Im Zusammenhang mit der erfolgreichen Umsetzung von Abwicklungsmassnahmen empfehlen die Key Attributes228 des FSB, die vorübergehende Ausnahme von Offenlegungspflichten oder einen Aufschub der vom Unternehmen geforderten Offenlegungen zu ermöglichen, um das Vertrauen in den Markt zu wahren. Dies kann beispielsweise im Rahmen der Marktberichterstattung, der Übernahmevorschriften und der Börsenzulassungsvorschriften erfolgen.

EU

In der EU kann gemäss Artikel 17 (4) der Marktmissbrauchsverordnung (MAR)229 ein Emittent am Markt für Emissionszertifikate die Bekanntgabe von Insiderinformationen auf eigene Verantwortung aufschieben, wenn seine berechtigten Interessen durch eine unverzügliche Offenlegung beeinträchtigt sein könnten, der Aufschub der Offenlegung

226 www.legislation.govt.nz > act > public > 2013 > 69 > Art. 3 und 4; www.fma.govt.nz > news > all release > media release > Entities affected by climate reporting changes granted “no action” relief.

227 www.fma.govt.nz > news > all release > media release > Entities affected by climate reporting changes granted “no action” relief.

228 www.fsb.org > FSB > Publications > Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions, 25. April 2024, 5.6.

229 Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl. L 173/1 vom 16. Juni 2014.