Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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von Sicherheiten zum Zweck der Besicherung von Liquiditätsunterstützung durch Zentralbanken in ausländischen Rechtsordnungen bekannt.
2.4 Stabilisierungsplanung und Abwicklung
2.4.1 Stabilisierungsplanung
Internationale Grundsätze
Das FSB hat 2011 und 2014 Leitlinien für die Stabilisierung und Abwicklung von systemrelevanten Finanzunternehmen geschaffen. In den sogenannten Key Attributes ist u. a. vorgesehen, dass SIBs über einen Stabilisierungsplan verfügen.239 Dieser soll glaubwürdige Massnahmen für verschiedene Krisenszenarien vorsehen und eine Auswahl an geeigneten und rasch umsetzbaren Massnahmen ausarbeiten, um insbesondere möglichen Kapital- und Liquiditätsbedarf anzugehen. Diese allgemeine Anforderung wird im Rahmen einer FSB-Guidance weiter konkretisiert.
EU
Die Artikel 9 ff. BRRD240 stellen konkrete Anforderungen an den Stabilisierungsplan (in der EU «Sanierungsplan»), beschreiben die Kriterien zu dessen Prüfung durch die zuständige Behörde und schreiben vor, dass die Bank über geeignete quantitative und qualitative Indikatoren verfügen muss, deren Unterschreiten die Auslösung von konkreten Massnahmen nach sich zieht. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat diese Indikatoren weiter konkretisiert.241
UK
Im Vereinigten Königreich sind die Anforderungen im Bereich Stabilisierung (recovery) in den Financial Services and Markets Act 2000242, der nach der Krise ergänzt wurde, sowie in die Regulierung der PRA und in eine Reihe von EU-Regulierungen, die in nationales Recht umgesetzt wurden (z. B. die Leitlinien der EBA), eingebettet. Die systemrelevanten Finanzinstitute müssen Stabilisierungspläne erstellen, die detaillierte Angaben zu glaubwürdigen Massnahmen zur Bewältigung schwerer Stressszenarien, insbesondere in Bezug auf Kapital und Liquidität, enthalten. Die PRA prüft diese Pläne und verlangt, dass eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren (Triggers) ermittelt werden, deren Verschlechterung die rasche Einleitung von Stabilisierungsmassnahmen erfordert.
239 Vgl. FSB, Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions, 15. Okt. 2014 sowie FSB, I-Annex 4: Essential Elements of Recovery and Resolution Plans, 4. Nov. 2011.
240 https://eur-lex.europa.eu > Document 32014L0059.
241 www.eba.europa.eu > Publications and Media > Guidelines > 9 november 2021 > Guidelines on recovery plan indicators under Article 9 of directive 2014/59/EU.
242 www.legislation.gov.uk > UK Public General Acts > 2000 c. 8