Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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2.7 Ausnahme von der Verrechnungssteuer257
EU (Deutschland und Frankreich)
Die Europäische Union hat keine Regelung im vorliegenden Bereich erlassen.
Deutschland erhebt eine Quellensteuer auf Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen, partiarischen Darlehen, Beteiligungen eines typischen stillen Gesellschafters, Einkünften aus Genussrechten sowie auf Zinsen auf bestimmte Anleihen (einschliesslich Unternehmens- und Staatsanleihen). Demnach liegt es nahe, dass auch TBTF-Instrumente, die wohl der Wandelanleihe am nächsten sind, an der Quelle besteuert werden. Eine Ausnahmeregelung ist nicht bekannt.
Frankreich erhebt grundsätzlich keine Quellensteuer auf Zinserträge zugunsten ansässiger Privatpersonen und juristischer Personen. Jedoch wird eine vorläufige Quellensteuer auf Zinserträge zugunsten ansässiger Privatpersonen erhoben, wobei die Quellensteuer auf die geschuldete Einkommensteuer angerechnet wird. Zinserträge zugunsten nicht-ansässiger Personen werden nur an der Quelle besteuert, wenn sie an Ansässige in einem nicht kooperativen Staat/Gebiet gezahlt werden. Die Steuer wird aber auch in diesem Fall nicht erhoben, wenn die nicht-ansässige Person nachweist, dass die Zahlungen nicht aus Gründen der Steuervermeidung erfolgen. Somit werden TBTF-Instrumente in Frankreich nicht an der Quelle besteuert, es sei denn, die Zahlung erfolgt an einen Empfänger in einem nicht kooperativen Land und dieser kann eine fehlende Steuervermeidungsabsicht nicht nachweisen.
UK
Das Vereinigte Königreich erhebt grundsätzlich eine Quellensteuer auf Zinsen, die von einem britischen Kreditnehmer an einen nicht britischen Kreditgeber gezahlt werden. Zinsen auf britische Staatsanleihen sowie auf gelistete börsennotierte Eurobonds sind von der Quellensteuer befreit (welche an nicht-ansässige Anleger ausbezahlt werden). Somit unterliegen CoCos, Abschreibungsanleihen und Bail-in-Anleihen grundsätzlich nicht der Quellensteuer, wenn sie auf herkömmliche Weise ausgegeben werden (d. h. als notierte Eurobonds). Nur ungewöhnliche, nicht notierte Instrumente oder private Emissionen können die standardmässige Quellensteuer auslösen.
USA
Die USA erheben grundsätzlich keine Quellensteuer auf Dividenden- und Zinszahlungen an US-Bürger und Personen mit Wohnsitz in den USA. Zinsen, die aus US-Quellen an nicht ansässige Privatpersonen und ausländische Unternehmen gezahlt werden, unterliegen hingegen prinzipiell der US-Quellensteuer. Es bestehen verschiedene Ausnahmereglungen.
257 Zum ganzen Abschnitt: www.ibfg.org, International Bureau of Fiscal Documentation.