Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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ersten Verteidigungslinie (z. B. Vermögensverwaltung) und der zweiten Verteidigungslinie (z. B. Risikokontrolle) auf sich vereinen. Insbesondere bei einer global systemrelevanten Bank (global systemically important bank, G-SIB258) soll der Kreis der Gewährspersonen um die einem Geschäftsleitungsmitglied direkt unterstellten Personen erweitert werden, wobei Ausnahmen gelten können.
Die Dokumentationspflichten sollen für alle dem Regime unterworfenen Banken gelten. Mit der Verantwortlichkeitsübersicht und -erklärung dokumentieren die Banken die jeder Gewährsperson zugeordneten Verantwortlichkeiten.
Die dem Verantwortlichkeitsregime unterstellten Gewährspersonen sind an die Sorgfaltspflicht (siehe Art. 37n VE-BankG) gebunden. Diese gilt für die Gewährspersonen sämtlicher Banken. Verletzungen der Sorgfaltspflicht müssen von den Banken insbesondere über variable Vergütungen geahndet werden (siehe Art. 5b VE-BankG, Art. 10b VE-BankG).
Die vorgeschlagene Regel zur Sorgfaltspflicht übernimmt und konkretisiert für das Bankenrecht die Anforderungen an die Sorgfalt gemäss Obligationenrecht (Art. 717 OR) und stellt klar, dass sie auf die Gewährspersonen anwendbar ist. Zudem wird festgehalten, dass Gewährspersonen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung des geltenden Rechts und der betriebsinternen Vorschriften sorgen müssen (Art. 37n VE-BankG).
Abbildung 2 stellt das Verantwortlichkeitsregime schematisch für ausgewählte Banken dar und setzt es in Beziehung zur Sorgfaltspflicht, die für alle Banken gilt.
258 Vereinfachend werden in diesem Bericht der internationale Begriff «G-SIB» sowie der Begriff «international tätige SIB» nach Schweizer Rechtsetzung als Synonyme verwendet.