Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Swiss Finish

Die Ausnahme von der Verrechnungssteuer für TBTF-Instrumente stellt keinen Swiss Finish gemäss Artikel 4 UEG dar.

2.8 Evaluation der TBTF-Regulierung

Die Evaluation nach Artikel 52 BankG ist eine vom Parlament eingeführte Berichterstattungspflicht für den Bundesrat und soll im Einklang mit der Empfehlung Nr. 1 der PUK weiterentwickelt werden. Eine regelmässige Überprüfung der TBTF-Regulierung unter Berücksichtigung der Interessen der Finanzstabilität, der Wettbewerbsfähigkeit der Gesamtvolkswirtschaft und der internationalen regulatorischen Entwicklungen ist ein spezifisches Instrument für die Schweiz. Dies gilt ebenso für den Bericht nach Artikel 52b VE-BankG. Aufgrund dieser Ausgangslage erübrigt sich ein Rechtsvergleich.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Corporate Governance

Verantwortlichkeitsregime und Sorgfaltspflicht

Das Verantwortlichkeitsregime soll für Banken mit komplexer Organisation gelten. Als solche sollen Banken mit einer Mitarbeiterzahl ab 250 Vollzeitäquivalenten gelten. Der Bundesrat wird die komplexe Organisation auf Verordnungsebene definieren. Zudem kann die FINMA weitere Banken bezeichnen, die dem Verantwortlichkeitsregime unterstellt sein sollen (vgl. Art. 19 Bst. b VE-BankG). Das Verantwortlichkeitsregime setzt beim Gewährsregime an (heutiger Art. 3 Abs. 2 BankG), das schon heute Anforderungen an die Fitness (fachliche Eignung) und Propriety (Redlichkeit, persönliche Integrität) der erfassten Personen stellt. Die Gewähr ist eine Voraussetzung dafür, dass eine Bank eine Bewilligung erhält und behalten kann. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind dauernd einzuhalten. Das Verantwortlichkeitsregime umfasst folgende Elemente:

- Erfasster Personenkreis: alle Gewährspersonen, bestehend aus mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen (analog heute, siehe Art. 3c Abs. 1 VE-BankG) und aus Personen in Schlüsselpositionen (Art. 3c Abs. 2 VE-BankG);

- Bewilligungspflicht: Banken müssen vor der definitiven Ernennung einer Gewährsperson die Bewilligung der FINMA einholen (Art. 3 Abs. 3 VE-BankG);

- Dokumentationspflichten: Zuordnung von Verantwortlichkeiten mit einer Verantwortlichkeitsübersicht und einer Verantwortlichkeitserklärung (siehe Art. 3d Abs. 1 und 2 VE-BankG).

Das Gewährsregime erfasst schon heute bei vielen Banken die wichtigsten Personen mit erheblichem Einfluss, weshalb die Erweiterung des erfassten Personenkreises bei vielen Banken sehr beschränkt sein wird. Zudem besteht die Möglichkeit, dass eine Person mehrere Funktionen wahrnehmen kann, sofern die Funktionentrennung eingehalten wird: Personen dürfen weiterhin keine sich überschneidende Funktionen der