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Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. bei systemrelevanten Banken: monatlich innert 15 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats.
4 Die FINMA bestimmt Form und Inhalt des Vorbereitungsnachweises.
5Sie kann besondere Meldepflichten für Banken festlegen, die ein bedeutendes Volumen an Vermögenswerten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei einer ausländischen Zentralbank vorbereitet haben.
6 Unter ausserordentlichen Umständen kann die FINMA anordnen, dass die Einreichung des Vorbereitungsnachweises in einer höheren Frequenz erfolgen muss.
Gliederungstitel vor Art. 18
3b. Kapitel: Meldung und Erhebung weiterer Daten
1. Abschnitt: Quantitative Anforderung für privilegierte Einlagen
Gliederungstitel vor Art. 18a
2. Abschnitt: Beobachtungskennzahlen
Gliederungstitel vor Art. 18b
3c. Kapitel: Aufgaben der Prüfgesellschaft
Art. 18b
1 Die Prüfgesellschaft prüft gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen, ob:
a. die qualitativen und quantitativen Liquiditätsanforderungen nach dem 3. Kapitel, dem 1. Abschnitt des 3b. Kapitels und den Ausführungsbestimmungen der FINMA sowie die Vorbereitungsanforderungen nach dem 3a. Kapitel erfüllt sind; und
b. die Angaben des Liquiditätsnachweises, des Finanzierungsnachweises, des Vorbereitungsnachweises und, sofern durch die FINMA gefordert, zu den Beobachtungskennzahlen richtig sind.
2 Sie bestätigt das Prüfergebnis.
Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 2
Besondere Liquiditäts- und Vorbereitungsanforderungen
2 Sie müssen ausreichende Vermögenswerte vorbereiten, um die Anforderungen nach diesem Kapitel zu erfüllen. Liegt das Volumen an vorzubereitenden Vermögenswerten nach diesem Kapitel unter dem Volumen an vorzubereitenden Vermögenswerten nach dem 3a. Kapitel, so ist Letzteres massgebend.