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Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 17z Anrechenbarkeit von HQLA
Die gehaltenen HQLA sind für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen anrechenbar, soweit sie die Anforderungen an die LCR nach Artikel 14 Absatz 1 übersteigen.
Art. 17zbisErfüllung der Vorbereitungsanforderungen innerhalb einer
Finanzgruppe
1Die Vorbereitungsanforderungen sind auf Stufe der Finanzgruppe und auf Stufe des Einzelinstituts zu erfüllen.
2Ein allfälliger Überschuss an vorbereiteten Vermögenswerten einer Einheit einer Finanzgruppe kann einer anderen Einheit derselben Finanzgruppe für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen angerechnet werden, wenn die Liquidität in Stresssituationen an die entsprechende Einheit übertragen werden kann.
Art. 17zterUnterschreitung der Vorbereitungsanforderungen
1Eine Unterschreitung der Vorbereitungsanforderungen ist unter ausserordentlichen Umständen zulässig.
2Die Banken müssen der FINMA unverzüglich Meldung erstatten, wenn eine Unterschreitung eintritt oder sich eine solche abzeichnet.
3Die Banken müssen der FINMA umgehend einen Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, durch welche Massnahmen und in welcher Frist das Volumen an vorzubereitenden Vermögenswerten wieder erreicht werden kann. Die FINMA genehmigt die Frist und berücksichtigt dabei die ausserordentlichen Umstände.
4Wird das Volumen an vorzubereitenden Vermögenswerten nach Ablauf der Frist nicht wieder erreicht, so kann die FINMA geeignete Massnahmen ergreifen.
Art. 17zquaterNachweis- und Dokumentationspflicht
1 Die Banken müssen nachweisen können, dass sie die Anforderungen nach diesem Kapitel erfüllen.
2Sie müssen dokumentieren, dass sie die Bedingungen der SNB oder der jeweiligen ausländischen Zentralbank für vorbereitete Vermögenswerte erfüllen und dass die vorbereiteten Vermögenswerte jederzeit unbelastet und uneingeschränkt verfügbar sind.
3 Sie müssen der SNB die erforderlichen Informationen mittels eines Formulars (Vorbereitungsnachweis) einreichen. Die Einreichung muss nach folgender Frequenz erfolgen:
a. bei Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV3: halbjährlich innert 60 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Halbjahres und des Jahres;