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Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 19a

Bisheriger Art. 20

Art. 19a Abs. 1 Einleitungssatz

1Die besonderen Liquiditäts- und Vorbereitungsanforderungen sind auf Stufe der Finanzgruppe, auf Stufe jedes nach dem BankG bewilligten Einzelinstituts und auf Stufe jedes nach dem FINIG bewilligten Wertpapierhauses zu erfüllen von:

Gliederungstitel nach Art. 19a

1a. Abschnitt: Besondere Liquiditätsanforderungen: Allgemeine Bestimmungen

Art. 20 Umfang der besonderen Liquiditätsanforderungen

Die besonderen Liquiditätsanforderungen umfassen:

a. die Grundanforderungen;

b. die institutsspezifischen Zusatzanforderungen der FINMA.

Art. 20a Abs. 4

4Als Vermögenswert anrechenbar sind 30 Prozent des Betrags, der sich ergibt, wenn vom Betrag an Liquidität, der einer Bank von einer Zentralbank aufgrund der vorbereiteten Vermögenswerte gewährt werden kann, mit Ausnahme von allfälligen Überschüssen an HQLA nach Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 und den besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe a, die nach Artikel 25b vorzubereitenden Vermögenswerte abgezogen werden, sofern die Differenz positiv ist.

Art. 20b Einleitungssatz

1 Die Bank erfüllt die besonderen Liquiditätsanforderungen, wenn: