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Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

der Vorbereitungsanforderungen oder der besonderen Vorbereitungsanforderungen angerechnet werden.

Gliederungstitel vor Art. 17t

Aufgehoben

Art. 17t Sachüberschrift

Vereinfachung für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5

Gliederungstitel nach Art. 17t

3a. Kapitel: Vorbereitungsanforderungen

Art. 17u Grundsätze

1Die Banken müssen Vermögenswerte für einen Bezug von Liquiditätsunterstützung bei der SNB oder einer ausländischen Zentralbank vorbereiten.

2Sie müssen bei der Vorbereitung die Bedingungen der SNB oder der jeweiligen ausländischen Zentralbank für den Bezug von Liquiditätsunterstützung erfüllen.

3Die Vermögenswerte müssen jederzeit unbelastet und uneingeschränkt verfügbar sein.

4Die Banken müssen die Vermögenswerte nach Massgabe ihrer Liquiditätsrisiken vorbereiten. Die vorzubereitenden Vermögenswerte müssen insbesondere die Risiken abdecken, die nicht oder nicht ausreichend durch die LCR abgedeckt sind.

5Die Banken müssen die erforderlichen rechtlichen und operationellen Massnahmen zur Vorbereitung der Vermögenswerte treffen.

6Dieses Kapitel ist nicht anwendbar auf:

a. kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG;

b. Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Banken in der Schweiz;

c. Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV2.

Art. 17v Bestimmung des Volumens an vorzubereitenden Vermögenswerten

1Die Banken müssen ihre Liquiditätsrisiken einschätzen, um das notwendige Volumen an vorzubereitenden Vermögenswerten zu bestimmen. Bei der Einschätzung müssen sie insbesondere folgende Risikoindikatoren berücksichtigen:

a. die Laufzeiten der Positionen auf der Passivseite der Bilanz im Verhältnis zu denjenigen auf der Aktivseite der Bilanz;

2 SR 952.02