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Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. Von den Vermögenswerten, die für den Liquiditätsbedarf aufgrund des Risikos nach Artikel 25b Buchstabe a vorzubereiten sind, ist der nach Artikel 16 Absatz 3 berechnete Mittelabfluss abzuziehen, der aus den gleichen Kategorien resultiert.

b. Von den Vermögenswerten, die für den Liquiditätsbedarf aufgrund des Risikos nach Artikel 25b Buchstabe b vorzubereiten sind, ist der nach Artikel 16 Absatz 3 berechnete Mittelabfluss abzuziehen, der aus den gleichen Kategorien resultiert.

c. Von den Vermögenswerten, die für den Liquiditätsbedarf aufgrund des Risikos nach Artikel 25b Buchstabe c vorzubereiten sind, ist der nach Artikel 23 berechnete Mittelabfluss abzuziehen, der aus den gleichen Kategorien resultiert.

d. Von den Vermögenswerten, die für den Liquiditätsbedarf aufgrund des Risikos nach Artikel 25b Buchstabe d vorzubereiten sind, ist der nach Artikel 22 berechnete ausbleibende Mittelzufluss abzuziehen, der aus den gleichen Kategorien resultiert.

e. Von den Vermögenswerten, die für den Liquiditätsbedarf aufgrund des Risikos nach Artikel 25b Buchstabe e vorzubereiten sind, ist die nach Artikel 16 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 3 Ziffer 5.3 und nach Artikel 23 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 7 Ziffer 2 berechnete Liquidität abzuziehen, die aus den gleichen Kategorien resultiert.

Art. 25d Anwendbarkeit von Bestimmungen des 3a. Kapitels auf die

besonderen Vorbereitungsanforderungen

Die folgenden Artikel gelten für die besonderen Vorbereitungsanforderungen:

a. Artikel 17u Absätze 3 und 5 zu den Grundsätzen betreffend die Vorbereitung der Vermögenswerte;

b. Artikel 17u Absatz 2 und Artikel 17x zu den Bedingungen der Zentralbanken;

c. Artikel 17v Absatz 2 zur Währung für die Berechnung des Volumens an vorzubereitenden Vermögenswerten;

d. Artikel 17y zum Bezug von Liquiditätsunterstützung bei ausländischen Zentralbanken;

e. Artikel 17zbiszur Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen innerhalb einer Finanzgruppe;

f. Art. 17zquaterzur Nachweis- und Dokumentationspflicht.

Art. 25e Anrechenbarkeit von HQLA

Die gehaltenen HQLA sind unter Ausschluss der nach Artikel 20a Absatz 4 berechneten Vermögenswerte für die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen anrechenbar, soweit sie die Anforderungen an die LCR nach Artikel 14 Absatz 1 und