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Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe a übersteigen.

Art. 25f Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen

1 Die Bank erfüllt die besonderen Vorbereitungsanforderungen, wenn:

a. der tägliche Durchschnitt der Liquiditätswerte der anrechenbaren Vermögenswerte der gleitenden Dreimonatsperiode, die mit dem Stichtag endet, jederzeit mindestens dem täglichen Durchschnitt des zusätzlichen Liquiditätsbedarfs dieser Periode entspricht, der sich aus den besonderen Vorbereitungsanforderungen ergibt; und

b. der Liquiditätswert der anrechenbaren Vermögenswerte jederzeit mindestens 80 Prozent des Liquiditätsbedarfs entspricht, der sich aus den besonderen Vorbereitungsanforderungen ergibt.

2 Die für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei der SNB oder bei ausländischen Zentralbanken vorbereiteten Vermögenswerte, die im Stabilisierungsplan der Bank nach Artikel 64 BankV4 als liquiditätsgenerierende Massnahme von der FINMA zugelassen sind, können zum Liquiditätswert als anrechenbare Vermögenswerte an die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen angerechnet werden.

Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 3

Unterschreitung der besonderen Liquiditäts- oder der besonderen Vorbereitungsanforderungen

3 Bei einer Unterschreitung der besonderen Vorbereitungsanforderungen gilt Artikel 17zter.

Art. 28 Abs. 1

1 Systemrelevante Banken müssen ihre Liquiditätssituation nach diesem Kapitel monatlich ausweisen. Sie reichen dazu bei der SNB jeweils innert 15 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats Angaben zur Liquiditätssituation der Einheiten nach Artikel 19a ein.

Art. 29 Aufgaben der Prüfgesellschaft

Die Prüfgesellschaft bestätigt gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen die Berichterstattung zu den quantitativen besonderen Liquiditätsanforderungen und zu den besonderen Vorbereitungsanforderungen systemrelevanter Banken und zu deren Einhaltung.

Art. 31d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Die Anforderungen nach dem 3a. Kapitel sowie nach dem 1., 2b. und 3. Abschnitt des 4. Kapitels in der Fassung der Änderung vom … sind spätestens ab dem 1. Januar 2033 zu erfüllen.

4 SR 952.02