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Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. aus dem Geschäftsmodell hervorgehende besondere Liquiditätsrisiken.
2 Das Volumen der vorzubereitenden Vermögenswerte muss in Franken berechnet werden.
Art. 17w Beurteilung der Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen
1 Die FINMA beurteilt, die von den Banken geschätzten Liquiditätsrisiken und ob die von den Banken getroffenen rechtlichen und operationellen Massnahmen angemessen sind.
2 Sind die Vorbereitungsanforderungen aus Sicht der FINMA nicht erfüllt, so kann die FINMA verlangen, dass die Bank die erforderlichen Massnahmen trifft.
3 Die FINMA arbeitet hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen eng mit der SNB zusammen.
Art. 17x Änderung der Bedingungen der Zentralbanken
1 Ändert die SNB Bedingungen, die sich auf das Volumen vorzubereitender Vermögenswerte auswirken können, namentlich Bedingungen betreffend die akzeptierten Vermögenswerte oder die Risikowertabschläge, so konsultiert sie vorgängig die FINMA und das Eidgenössische Finanzdepartement.
2 Ändert die SNB oder eine ausländische Zentralbank Bedingungen, die sich auf das Volumen vorbereiteter Vermögenswerte auswirken, so müssen die Banken sicherstellen, dass eine daraus resultierende Unterschreitung der Vorbereitungsanforderungen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Änderung behoben wird.
3 Die Banken müssen die FINMA unverzüglich über die Unterschreitung informieren.
4 Ist die Unterschreitung nach Ablauf der Frist von drei Monaten nicht behoben, so ist Artikel 17zterAbsätze 2–4 anwendbar.
Art. 17y Bezug von Liquiditätsunterstützung bei ausländischen Zentralbanken
Vermögenswerte, die für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei ausländischen Zentralbanken vorbereitet wurden, sind auf Stufe der Finanzgruppe und auf Stufe der Einheiten nach Artikel 19a Absatz 1 Buchstaben c und d für die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Kapitel anrechenbar:
a. wenn sie der Deckung von Liquiditätsrisiken nach Artikel 17v dienen, die in der jeweiligen Jurisdiktion innerhalb von untergeordneten Niederlassungen oder von konsolidierten Einheiten der Banken anfallen;
b. soweit sie die Deckung der Liquiditätsrisiken nach Buchstabe a übersteigen, wenn die von der ausländischen Zentralbank erhaltene Liquiditätsunterstützung in Stresssituationen innerhalb der Finanzgruppe frei übertragbar ist.