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Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2 Für systemrelevante Banken beginnt die Pflicht zur Einreichung des Vorbereitungsnachweises nach den Artikeln 17zquaterAbsatz 3 Buchstabe b und 25d Buchstabe g sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ….
3Für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV5 beginnt die Pflicht zur Einreichung des Vorbereitungsnachweises nach Artikel 17zquaterAbsatz 3 Buchstabe a ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ….
4 Das Eidgenössische Finanzdepartement erstattet dem Bundesrat spätestens im Jahr 2033 Bericht darüber, ob der Stand der Vorbereitungen von Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV6 für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips nach Artikel 5 ausreichend ist, um die Liquiditätsrisiken nach Artikel 17v abzudecken.
II
1Anhang 5 wird wie folgt geändert:
Anh. 5 Ziff. 6.1
RSF-Kategorien Gewich-
tungsfak-
tor (in Prozent)
6.1 In bar, in Wertpapieren oder anderen Aktiva einbezahlte Erstein-85
schusszahlungen für Derivatgeschäfte und in bar oder in anderen
Aktiva einbezahlte Beträge an den Ausfallfonds einer zentralen Ge-
genpartei, es sei denn, die in Wertpapieren oder anderen Aktiva ein-
bezahlten Ersteinschusszahlungen für Derivatgeschäfte erhalten ei-
nen höheren RSF-Faktor. In diesem Fall gilt der höhere RSF-Faktor
2Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 9 und 10 gemäss Beilage.
III
1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am ... in Kraft.
2Artikel 20a Absatz 4 tritt am 1. Januar 2033 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates