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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

durchgeführten einschlägigen strategischen Umweltprüfungen, sofern diese vorlie- gen.

4. Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet Leitlinien für die Durchführung der einzelnen in diesem Artikel beschriebenen Arten strategischer Umweltprüfungen.

Teil 5: Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie

Art. 40 Ziele

Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,

a) die Vertragsparteien, insbesondere die Entwicklungsstaaten, die Vertragspar- teien sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit Blick auf die Erreichung seiner Ziele zu unterstützen;

b) eine inklusive, gerechte und wirksame Zusammenarbeit und Beteiligung an den nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten zu ermögli- chen;

c) die meereswissenschaftliche und -technologische Leistungsfähigkeit der Ver- tragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, auch im Bereich Forschung, im Hinblick auf die Erhaltung und nachhal- tige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu entwickeln, und zwar unter anderem durch den Zugang der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zu Meeres- technologie und die Weitergabe dieser Meerestechnologie an diese Entwick- lungsstaaten;

d) das Wissen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu erweitern, zu verbreiten und auszutauschen;

e) konkret die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Binnenentwicklungsländer, die geo- grafisch benachteiligten Staaten, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungs- staaten sind, die afrikanischen Küstenstaaten, die Archipelstaaten und die Ent- wicklungsländer mit mittlerem Einkommen, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Überein- kommen bei der Erreichung der Ziele im Hinblick auf Folgendes zu unterstüt- zen:

i) maringenetische Ressourcen einschliesslich der Aufteilung der Vorteile nach Artikel 9;

ii) Massnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschliess- lich Meeresschutzgebiete nach Artikel 17;

iii) Umweltverträglichkeitsprüfungen nach Artikel 27.