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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

hat, benachrichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass eine solche Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedin- gungen ergeben, und kann, nachdem es dieser Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken gegeben und diese Stellung- nahmen berücksichtigt hat, gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspar- tei richten, die die Tätigkeit genehmigt hat.

d) Die vorgebrachten Bedenken, die ausgestellten Benachrichtigungen und et- waige vom wissenschaftlich-technischen Organ abgegebene Empfehlungen werden öffentlich zugänglich gemacht, unter anderem über den Vermittlungs- mechanismus.

e) Die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, prüft alle ausgestellten Benachrichtigungen und etwaige vom wissenschaftlich-technischen Organ abgegebenen Empfehlungen.

5. Alle Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten und alle anderen an die Tätigkeit angrenzenden Staaten, sofern diese möglicherweise am stärksten betrof- fene Staaten sind, sowie die Interessenträger werden über den Vermittlungsmechanis- mus ständig unterrichtet und können in den Verfahren zur Überwachung, Berichter- stattung und Überprüfung im Zusammenhang mit einer nach diesem Übereinkommen genehmigten Tätigkeit konsultiert werden.

6. Die Vertragsparteien veröffentlichen, auch über den Vermittlungsmechanismus,

a) Berichte über die Überprüfung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit;

b) Entscheidungsunterlagen, einschliesslich einer Aufstellung der Gründe für die Entscheidung der Vertragspartei, wenn eine Vertragspartei ihre Entscheidung zur Genehmigung der Tätigkeit geändert hat.

Art. 38 Vom wissenschaftlich-technischen Organ zu entwickelnde Normen

beziehungsweise Richtlinien für Umweltverträglichkeitsprüfungen

1. Das wissenschaftlich-technische Organ entwickelt von der Konferenz der Ver- tragsparteien zu prüfende und anzunehmende Normen und Richtlinien, die Folgendes betreffen:

a) die Feststellung, ob die Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprü- fung (Screening) oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 30 für geplante Tätigkeiten erreicht oder überschritten wurden, und zwar auch auf der Grundlage der nicht erschöpfenden Liste von Faktoren in Absatz 2 des genannten Artikels;

b) die Beurteilung der kumulativen Auswirkungen in Gebieten ausserhalb natio- naler Hoheitsbefugnisse und die Frage, wie diese Auswirkungen im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen;