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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

c) die Beurteilung der Auswirkungen geplanter Tätigkeiten in Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheits- befugnisse und die Frage, wie diese Auswirkungen im Verfahren der Umwelt- verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen;

d) das Verfahren für die öffentliche Bekanntmachung und Konsultation nach Ar- tikel 32 einschliesslich der Festlegung, welche Informationen als vertraulich oder rechtlich geschützt gelten;

e) den erforderlichen Inhalt der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprü- fung und der veröffentlichten Informationen, die bei der Vorprüfung (Scree- ning) nach Artikel 33 verwendet werden, einschliesslich bewährter Praktiken;

f) die Überwachung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeiten und die diesbezügliche Berichterstattung entsprechend den Artikeln 35 und 36, ein- schliesslich der Ermittlung bewährter Praktiken;

g) die Durchführung strategischer Umweltprüfungen.

2. Ausserdem kann das wissenschaftlich-technische Organ von der Konferenz der Vertragsparteien zu prüfende und anzunehmende Normen und Richtlinien entwickeln, die unter anderem Folgendes betreffen:

a) eine als Anhalt dienende, nicht erschöpfende Liste von Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich beziehungsweise nicht er- forderlich ist, sowie etwaiger Kriterien für diese Tätigkeiten, die regelmässig aktualisiert wird;

b) die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen durch die Vertrags- parteien dieses Übereinkommens in Gebieten, die als schutzbedürftige oder besondere Aufmerksamkeit erfordernde Gebiete ausgewiesen sind.

3. Alle Normen werden im Einklang mit Artikel 74 in einer Anlage dieses Überein- kommens aufgeführt.

Art. 39 Strategische Umweltprüfungen

1. Die Vertragsparteien prüfen einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertrags- parteien die Durchführung strategischer Umweltprüfungen für Pläne und Programme im Zusammenhang mit ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen, um die möglichen Auswirkungen solcher Pläne oder Programme sowie entsprechender Alternativen auf die Meeresumwelt zu beurteilen.

2. Die Konferenz der Vertragsparteien kann eine strategische Umweltprüfung für ein Gebiet oder eine Region durchführen, um die besten verfügbaren Informationen über das Gebiet oder die Region zusammenzutragen und zusammenzuführen, aktuelle und mögliche künftige Auswirkungen zu beurteilen sowie Datenlücken und Forschungsprioritäten zu ermitteln.

3. Bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen nach diesem Teil be- rücksichtigen die Vertragsparteien die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 und 2