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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

der partizipatorisch, bereichsübergreifend und geschlechtergerecht ist. Dieser Prozess baut gegebenenfalls auf bestehenden Programmen auf, ohne diese zu duplizieren, und stützt sich auf die Erkenntnisse, die unter anderem beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie entsprechend den einschlägigen Rechtsinstru- menten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen gewonnen wurden. Soweit dies möglich ist, trägt er diesen Tätigkeiten im Hinblick auf optimale Effizienz und Ergebnisse Rech- nung.

4. Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie beruhen auf den im Rahmen von Bedarfsprüfungen auf Einzelfall-, subregionaler oder regionaler Basis ermittelten Bedürfnissen und Prioritäten der Entwicklungsstaaten, die Vertragspar- teien sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, und gehen auf diese Bedürfnisse und Prioritäten ein. Diese Bedürfnisse und Prioritäten können durch Selbstbeurteilungen oder über den Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sowie über den Vermittlungsmechanismus ermit- telt werden.

Art. 43 Zusätzliche Modalitäten für die Weitergabe von Meerestechnologie

1. Die Vertragsparteien haben eine gemeinsame langfristige Vision von der Bedeu- tung einer uneingeschränkten Verwirklichung der Entwicklung und Weitergabe von Technologie für eine inklusive, gerechte und wirksame Zusammenarbeit und Beteili- gung an den nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten und für die vollständige Erreichung seiner Ziele.

2. Die Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen erfolgt zu ausgewogenen und günstigsten Bedingungen, darunter auch zu Konzessions- und Vorzugsbedingungen, und im Einklang mit einvernehmlich festgelegten Bedingungen sowie den Zielen dieses Übereinkommens.

3. Die Vertragsparteien fördern und begünstigen wirtschaftliche und rechtliche Be- dingungen für die Weitergabe von Meerestechnologie an Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Län- der, was auch Anreize für Unternehmen und Einrichtungen umfassen kann.

4. Die Weitergabe von Meerestechnologie erfolgt unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Technologien und unter gebührender Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferanten und Empfänger von Meerestechnologie sowie unter besonderer Berücksichtigung der In- teressen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens.

5. Die nach diesem Teil weitergegebene Meerestechnologie ist angemessen, zweck- dienlich und, soweit möglich, zuverlässig, erschwinglich, aktuell, umweltverträglich und in einer für die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zugänglichen