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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

2. Bei der Entscheidung, ob die geplante Tätigkeit nach diesem Teil durchgeführt werden darf, wird einer nach diesem Teil durchgeführten Umweltverträglichkeitsprü- fung voll Rechnung getragen. Eine Entscheidung, die geplante, den Hoheitsbefugnis- sen oder der Kontrolle einer Vertragspartei unterstehende Tätigkeit zu genehmigen, wird erst dann getroffen, wenn die Vertragspartei unter Berücksichtigung von Verrin- gerungs- und Bewältigungsmassnahmen festgestellt hat, dass sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt ver- einbaren Weise durchgeführt werden kann.

3. Aus den Entscheidungsunterlagen müssen alle Bedingungen für die Genehmigung in Bezug auf Verringerungsmassnahmen und erforderliche Folgemassnahmen deut- lich hervorgehen. Die Entscheidungsunterlagen werden öffentlich zugänglich ge- macht, auch über den Vermittlungsmechanismus.

4. Die Konferenz der Vertragsparteien kann einer Vertragspartei bei der Entschei- dung, ob eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit durchgeführt werden darf, auf deren Ersuchen Beratung und Unterstützung gewähren.

Art. 35 Überwachung der Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten

Die Vertragsparteien überwachen unter Verwendung der besten verfügbaren wissen- schaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen tra- ditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften ständig die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigen oder an denen sie sich beteiligen, um festzustellen, ob diese Tä- tigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie ha- ben können. Insbesondere überwacht jede Vertragspartei die umweltbezogenen und damit verbundene Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einer genehmigten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit anhand der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen.

Art. 36 Berichterstattung über die Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten

1. Die einzeln oder gemeinsam handelnden Vertragsparteien erstatten regelmässig Bericht über die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit und die Ergebnisse der nach Artikel 35 erforderlichen Überwachung.

2. Die Überwachungsberichte werden öffentlich zugänglich gemacht, auch über den Vermittlungsmechanismus, und das wissenschaftlich-technische Organ kann die Überwachungsberichte prüfen und bewerten.

3. Die Überwachungsberichte werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Prakti- ken, Verfahren und Kenntnisse geprüft, um Richtlinien für die Überwachung der Aus-