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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 41 Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von
Meerestechnologie
1. Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über die einschlägigen Rechtsin- strumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zusammen, um die Vertragsparteien, insbeson- dere die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weiter- gabe von meereswissenschaftlichen Kenntnissen und Meerestechnologie zu unterstüt- zen.
2. Beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie nach die- sem Übereinkommen arbeiten die Vertragsparteien auf allen Ebenen und in jeder Form zusammen, und zwar auch durch Partnerschaften mit und die Einbeziehung von allen massgeblichen Interessenträgern, wie gegebenenfalls dem Privatsektor, der Zi- vilgesellschaft und indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trä- gern traditionellen Wissens, sowie durch die Stärkung der Zusammenarbeit und Ko- ordinierung zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Orga- nen.
3. Bei der Durchführung dieses Teiles erkennen die Vertragsparteien die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geografisch be- nachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, der afri- kanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittle- rem Einkommen, in vollem Umfang an. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie nicht von belastenden Berichtspflichten abhängig gemacht werden
Art. 42 Modalitäten für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von
Meerestechnologie
1. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Einklang mit diesem Übereinkommen gewährleisten die Vertragsparteien den Kapazitätsaufbau für die Entwicklungsstaa- ten, die Vertragsparteien sind, und arbeiten zusammen, um die Weitergabe von Mee- restechnologie zu ermöglichen, insbesondere an Entwicklungsstaaten, die Vertrags- parteien sind und sie benötigen und darum ersuchen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder.
2. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellen die Vertragsparteien Mittel zur Unterstüt- zung dieses Kapazitätsaufbaus und der Entwicklung und Weitergabe von Meerestech- nologie und zur Erleichterung des Zugangs zu anderen Quellen der Unterstützung un- ter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme bereit.
3. Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sollen ein von den Ländern ausgehender, transparenter, wirksamer und schrittweiser Prozess sein,