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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

wirkungen genehmigter Tätigkeiten zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.

Art. 37 Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen

1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen der nach Artikel 35 überwachten genehmigten Tätigkeit überprüft werden.

2. Stellt die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit erhebliche nachteilige Auswirkungen fest, die entweder in der Umweltverträglich- keitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, so überprüft die Vertragspartei ihren Beschluss zur Genehmigung der Tätig- keit, benachrichtigt die Konferenz der Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit, auch über den Vermittlungsmechanismus, und

a) verlangt, dass Massnahmen zur Vermeidung, Verringerung beziehungsweise Bewältigung dieser Auswirkungen vorgeschlagen und durchgeführt werden, oder unternimmt andere notwendige Schritte beziehungsweise lässt die Tätig- keit gegebenenfalls einstellen;

b) bewertet rechtzeitig alle nach Buchstabe a durchgeführten Massnahmen oder unternommenen Schritte.

3. Auf der Grundlage der nach Artikel 36 eingegangenen Berichte kann das wissenschaftlich-technische Organ die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, benachrichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass die Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglich- keitsprüfung nicht vorhergesehen wurden oder sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, und kann gegebenen- falls Empfehlungen an die Vertragspartei richten.

4. a) Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse

und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wis- sens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften kann eine Vertrags- partei gegenüber der Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, und dem wissenschaftlich-technischen Organ ihre Bedenken dahin gehend vorbringen, dass die genehmigte Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswir- kungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben.

b) Die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, prüft diese Bedenken.

c) Nach Prüfung der von einer Vertragspartei vorgebrachten Bedenken nimmt das wissenschaftlich-technische Organ eine Prüfung und möglicherweise eine Bewertung der Angelegenheit auf der Grundlage der besten verfügbaren wis- senschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, soweit verfügbar, ein- schlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Ge- meinschaften vor und kann die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt