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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

Form verfügbar, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Insel- staaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder.

Art. 44 Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von

Meerestechnologie

1. Zur Unterstützung der in Artikel 40 genannten Ziele können der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie in verschiedener Form, unter anderem in Form von Unterstützung bei der Schaffung oder Stärkung der personellen, mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen, wissenschaftlichen, technologischen, organi- satorischen, institutionellen und sonstigen Ressourcen der Vertragsparteien, erfolgen, etwa durch

a) den Austausch und die Nutzung einschlägiger Daten, Informationen, Kennt- nisse und Forschungsergebnisse;

b) die Verbreitung von Informationen und Bewusstseinsschärfung, auch in Be- zug auf einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässi- ger Gemeinschaften unter Achtung des Grundsatzes der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung dieser indigenen Völker und gegebenenfalls ortsansässigen Gemeinschaften;

c) die Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastruktur, einschliesslich der Ausrüstung und der Befähigung des Personals für deren Nutzung und Wartung;

d) die Entwicklung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten und innerstaat- lichen Regulierungsrahmen oder -mechanismen;

e) die Entwicklung und Stärkung der personellen und mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen Ressourcen und des technischen Sachverstands durch Austausch, Forschungszusammenarbeit, technische Unterstützung, Ausbil- dung und Schulung und Weitergabe von Meerestechnologie;

f) die Entwicklung und den Austausch von Handbüchern, Richtlinien und Nor- men;

g) die Entwicklung von Programmen in den Bereichen Technik, Wissenschaft sowie Forschung und Entwicklung;

h) die Entwicklung und Stärkung von Kapazitäten und technologischen Instru- menten für eine wirksame Überwachung, Kontrolle und Aufsicht in Bezug auf Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Übereinkommens.

2. Weitere Einzelheiten zu den in diesem Artikel genannten Formen des Kapazitäts- aufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie sind in Anlage II aufgeführt.

3. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und bewertet unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie bei Bedarf in regelmässigen Abständen die in Anlage II enthaltene als Anhalt dienende und nicht erschöpfende Liste der Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, entwickelt sie weiter und gibt in dieser