Vorlage

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 44Fedlex · Vorlage

Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

Bei der Vorlage ihrer Berichte berücksichtigen die Vertragsparteien gegebenenfalls die Beiträge regionaler und subregionaler Organe für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie. Die von den Vertragsparteien vorgelegten Be- richte sowie alle Beiträge regionaler und subregionaler Organe für den Kapazitätsauf- bau und die Weitergabe von Meerestechnologie sollen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass die Berichtspflichten gestrafft werden und nicht belastend sind, insbesondere für Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, auch in Bezug auf Kosten und Zeitaufwand.

Art. 46 Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von

Meerestechnologie

1. Hiermit wird ein Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie eingesetzt.

2. Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sachverstand besitzen, um objektiv im Interesse des Übereinkom- mens zu handeln, und von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Ge- schlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Verteilung und mit der Massgabe, dass die am wenigsten entwickelten Länder, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und die Binnenentwicklungsländer im Ausschuss vertreten sind. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Kon- ferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.

3. Der Ausschuss legt der Konferenz der Vertragsparteien Berichte und Empfehlun- gen zur Prüfung und gegebenenfalls zum Ergreifen von Massnahmen vor.

Teil 6: Institutionelle Regelungen

Art. 47 Konferenz der Vertragsparteien

1. Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.

2. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmässigen Abständen statt, die von der Konferenz der Vertragsparteien festge- legt werden. Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien können nach Massgabe der Geschäftsordnung auch zu anderen Zeitpunkten stattfinden.

3. Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel am Sitz des Sekretariats oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen.

4. Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst und ihre Nebenorgane, eine Finanzordnung für ihre Finanzierung sowie die Finanzierung des Sekretariats und etwaiger Nebenorgane und danach eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für jedes weitere gegebe- nenfalls von ihr eingesetzte Nebenorgan an. Bis zur Annahme der Geschäftsordnung