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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
findet die Geschäftsordnung der zwischenstaatlichen Konferenz über eine völker- rechtlich verbindliche Übereinkunft im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Anwen- dung.
5. Die Konferenz der Vertragsparteien bemüht sich nach Kräften, Beschlüsse und Empfehlungen durch Konsens anzunehmen. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, so werden Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien zu Sach- fragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und Beschlüsse zu Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstim- menden Vertragsparteien angenommen.
6. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und bewertet laufend die Durchfüh- rung dieses Übereinkommens; zu diesem Zweck
a) nimmt sie Beschlüsse und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Durch- führung dieses Übereinkommens an;
b) überprüft und erleichtert sie den Austausch von für die Durchführung dieses Übereinkommens relevanten Informationen zwischen den Vertragsparteien;
c) fördert sie, auch durch die Einrichtung geeigneter Prozesse, die Zusammenar- beit und Koordinierung mit und zwischen den einschlägigen Rechtsinstru- menten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regiona- len, subregionalen und sektoralen Organen, mit dem Ziel, die Kohärenz der Bemühungen um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu fördern;
d) setzt sie die zur Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
e) nimmt sie, sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, mit Dreivier- telmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien einen Haus- halt mit der Häufigkeit und für die Finanzperiode an, die sie festlegt;
f) nimmt sie sonstige in diesem Übereinkommen genannte oder für seine Durch- führung erforderliche Aufgaben wahr.
7. Die Konferenz der Vertragsparteien kann beschliessen, den Internationalen Seege- richtshof um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage darüber zu ersuchen, ob ein ihr vor- liegender Vorschlag zu einer in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheit mit die- sem Übereinkommen vereinbar ist. Es darf nicht um ein Gutachten ersucht werden zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit anderer weltweiter, regionaler, subre- gionaler oder sektoraler Organe fällt, oder zu einer Angelegenheit, die notwendiger- weise die gleichzeitige Prüfung einer Streitigkeit betreffend die Souveränität oder an- dere Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet oder einen Anspruch darauf oder des rechtlichen Status eines Gebiets als Gebiets innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse umfasst. In dem Ersuchen ist der Gegenstand der Rechtsfrage anzugeben, zu der das