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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

Gutachten eingeholt wird. Die Konferenz der Vertragsparteien kann darum ersuchen, dass dieses Gutachten so schnell wie möglich abgegeben wird.

8. Die Konferenz der Vertragsparteien beurteilt und überprüft innerhalb von fünf Jah- ren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in von ihr festzulegenden Zeitabständen die Angemessenheit und Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Über- einkommens und schlägt erforderlichenfalls Mittel zur Stärkung der Durchführung dieser Bestimmungen vor, um der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologi- schen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bes- ser Rechnung zu tragen.

Art. 48 Transparenz

1. Die Konferenz der Vertragsparteien fördert Transparenz bei der Beschlussfassung und anderen nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten.

2. Alle Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane stehen Beobachtern offen, die nach Massgabe der Geschäftsordnung teilnehmen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliesst. Die Konferenz der Vertragsparteien veröffentlicht ihre Beschlüsse und führt ein der Öffentlichkeit zu- gängliches Verzeichnis darüber.

3. Die Konferenz der Vertragsparteien fördert Transparenz bei der Durchführung die- ses Übereinkommens, unter anderem durch die öffentliche Verbreitung von Informa- tionen und durch die Erleichterung der Beteiligung zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, indigener Völker und ortsansässiger Gemein- schaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, der Wissenschaftsgemeinschaft, der Zivilgesellschaft und sonstiger massgeblicher Interessenträger und der Konsulta- tion mit diesen, soweit dies angemessen ist und im Einklang mit diesem Übereinkom- mens steht.

4. Vertreter von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, indi- gener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, der Wissenschaftsgemeinschaft, der Zivilgesellschaft und sonstiger massge- blicher Interessenträger, die ein Interesse an Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Konferenz der Vertragsparteien haben, können darum ersuchen, als Beobachter an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane teilzu- nehmen. Die Modalitäten einer solchen Teilnahme werden in der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt und dürfen in dieser Hinsicht nicht un- gebührlich restriktiv sein. In der Geschäftsordnung wird ausserdem festgelegt, dass diese Vertreter rechtzeitig Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen erhalten.

Art. 49 Wissenschaftlich-technisches Organ

1. Hiermit wird ein wissenschaftlich-technisches Organ eingesetzt.

2. Das wissenschaftlich-technische Organ setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die in ihrer Eigenschaft als Sachverständige und im Interesse des Übereinkommens han-