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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
deln, von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden und geeignete Fähigkeiten besitzen, wobei dem Bedarf an fachübergreifendem Sachverstand, so auch an einschlägigem wissenschaftlichen und techni- schen Sachverstand und Sachverstand in Bezug auf einschlägiges traditionelles Wis- sen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, sowie einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und einer gerechten geografischen Vertretung Rechnung ge- tragen wird. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des wissenschaftlich-techni- schen Organs, einschliesslich seines Auswahlverfahrens und der Dauer der Amtszeit der Mitglieder, werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Ta- gung festgelegt.
3. Das wissenschaftlich-technische Organ kann nach Bedarf geeigneten Rat bei den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen sowie bei anderen Wissenschaftlern und Sachverständigen einholen.
4. Unter der Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien sowie unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten fachübergreifenden Sachverstands berät das wissenschaftlich-technische Organ die Konferenz der Vertrags- parteien in wissenschaftlich-technischen Fragen, nimmt die ihm aufgrund dieses Übereinkom- mens übertragenen Aufgaben sowie weitere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte Aufgaben wahr und legt der Konferenz der Vertragsparteien Berichte über seine Arbeit vor.
Art. 50 Sekretariat
1. Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet. Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung Vorkehrungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Se- kretariats, einschliesslich eines Beschlusses über seinen Sitz.
2. Bis das Sekretariat seine Aufgaben wahrnimmt, werden die Sekretariatsaufgaben nach diesem Übereinkommen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Abteilung Meeresangelegenheiten und Seerecht des Bereichs Rechtsangelegenheiten des Sekretariats der Vereinten Nationen wahrgenommen.
3. Das Sekretariat und der Gaststaat können ein Sitzabkommen schliessen. Das Se- kretariat besitzt im Hoheitsgebiet des Gaststaats Rechts- und Geschäftsfähigkeit und erhält vom Gaststaat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
4. Das Sekretariat
a) gewährt der Konferenz der Vertragsparteien und ihren Nebenorganen verwal- tungsmässige und logistische Unterstützung zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens;
b) veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und aller ande- ren nach diesem Übereinkommen oder von der Konferenz der Vertragspar- teien eingesetzten Organe und stellt die entsprechenden Dienste bereit;