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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

c) leitet rechtzeitig Informationen über die Durchführung dieses Übereinkom- mens weiter, so auch indem es die Beschlüsse der Konferenz der Vertragspar- teien öffentlich zugänglich macht und allen Vertragsparteien sowie den ein- schlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständi- gen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen übermittelt;

d) erleichtert gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Organe und trifft insbeson- dere die zu diesem Zweck und für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen verwaltungsmässigen und vertraglichen Vorkehrungen, vorbe- haltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Vertragsparteien;

e) erstellt Berichte über die Ausführung seiner Aufgaben nach diesem Überein- kommen und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;

f) leistet bei der Durchführung dieses Übereinkommens Unterstützung und nimmt andere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte oder ihm nach diesem Übereinkommen übertragene Aufgaben wahr.

Art. 51 Vermittlungsmechanismus

1. Hiermit wird ein Vermittlungsmechanismus eingerichtet.

2. Der Vermittlungsmechanismus besteht hauptsächlich aus einer offen zugänglichen Plattform. Die konkreten Arbeitsmodalitäten des Vermittlungsmechanismus werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt.

3. Der Vermittlungsmechanismus

a) dient als zentrale Plattform, über die die Vertragsparteien Informationen in Bezug auf die entsprechend diesem Übereinkommen stattfindenden Tätigkei- ten beziehen, bereitstellen und verbreiten können, darunter Informationen in Bezug auf

i) maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse nach Teil II dieses Übereinkommens;

ii) die Einrichtung und Durchführung gebietsbezogener Managementinstru- mente einschliesslich Meeresschutzgebiete;

iii) Umweltverträglichkeitsprüfungen;

iv) Ersuchen um Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechno- logie sowie diesbezügliche Möglichkeiten, darunter Möglichkeiten für Forschungszusammenarbeit und Schulungen, Informationen über Quel- len und Verfügbarkeit technologischer Informationen und Daten für die Weitergabe von Meerestechnologie, Möglichkeiten für einen erleichter- ten Zugang zu Meerestechnologie und die Verfügbarkeit von Finanzmit- teln;

b) erleichtert die Abstimmung zwischen dem Bedarf an Kapazitätsaufbau und der verfügbaren Unterstützung sowie den Anbietern für die Weitergabe von