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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
Meerestechnologie, einschliesslich staatlicher, nichtstaatlicher oder privater Rechtsträger, die daran interessiert sind, sich an der Weitergabe von Meeres- technologie als Geber zu beteiligen, und erleichtert den Zugang zu entspre- chenden Fachkenntnissen und Sachverstand;
c) stellt Verbindungen zu einschlägigen weltweiten, regionalen, subregionalen, nationalen und sektoralen Vermittlungsmechanismen und anderen Genban- ken, Repositorien und Datenbanken einschliesslich derjenigen zu einschlägi- gem traditionellem Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaf- ten her und fördert, soweit möglich, Verbindungen zu öffentlich zugänglichen privaten und nichtstaatlichen Plattformen für den Informationsaustausch;
d) stützt sich bei der Einrichtung regionaler und subregionaler Mechanismen im Rahmen des weltweiten Mechanismus gegebenenfalls auf weltweite, regio- nale und subregionale Vermittlungseinrichtungen;
e) fördert verstärkte Transparenz, unter anderem indem er den Austausch von umweltbezogenen Ausgangsdaten und -informationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten aus- serhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zwischen den Vertragsparteien und an- deren massgeblichen Interessenträgern erleichtert;
f) erleichtert die internationale Zusammenarbeit und Kooperation einschliess- lich der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und Koopera- tion;
g) nimmt andere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte oder ihm nach diesem Übereinkommen übertragene Aufgaben wahr.
4. Der Vermittlungsmechanismus wird vom Sekretariat verwaltet, unbeschadet einer möglichen, von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmten Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie zuständi- gen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, einschliesslich der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission der Organisation der Ver- einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Internationalen Meeres- bodenbehörde, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
5. Bei der Verwaltung des Vermittlungsmechanismus werden die besonderen Bedürf- nisse der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, sowie die besonderen Um- stände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, in vollem Umfang an- erkannt und ihr Zugang zum Mechanismus erleichtert, damit sie ihn ohne ungebührliche Hindernisse oder Verwaltungslasten nutzen können. Dabei werden auch Informationen über Tätigkeiten zur Förderung des Informationsaustauschs, der Bewusstseinsschärfung und der Informationsverbreitung in und mit diesen Staaten so- wie zur Auflegung spezifischer Programme für diese Staaten bereitgestellt.
6. Die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Übereinkommens bereitgestellten Infor- mationen und die damit verbundenen Rechte werden gewahrt. Dieses Übereinkom- men ist nicht so auszulegen, dass es zum Austausch von Informationen verpflichtet,