Vorlage

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 50Fedlex · Vorlage

Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

die nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei oder anderem anwendbarem Recht vor Offenlegung geschützt sind.

Teil 7: Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismus

Art. 52 Finanzmittel

1. Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Berücksichti- gung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme Mittel für die Tätig- keiten bereit, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens bestimmt sind.

2. Die nach diesem Übereinkommen geschaffenen Einrichtungen werden durch Pflichtbeiträge der Vertragsparteien finanziert.

3. Hiermit wird ein Mechanismus für die Bereitstellung angemessener, zugänglicher, neuer und zusätzlicher sowie berechenbarer finanzieller Mittel nach diesem Überein- kommen eingerichtet. Der Mechanismus unterstützt Entwicklungsstaaten, die Ver- tragsparteien sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens, unter anderem durch Finanzmittel für die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, und nimmt andere Aufgaben nach diesem Artikel zur Erhal- tung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere wahr.

4. Der Mechanismus umfasst

a) einen freiwilligen Treuhandfonds, der von der Konferenz der Vertragsparteien eingerichtet wird, um die Teilnahme von Vertretern der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Län- der, der Binnenentwicklungsländer und der kleinen Inselstaaten, die Entwick- lungsstaaten sind, an den Tagungen der nach diesem Übereinkommen einge- setzten Organe zu erleichtern;

b) einen Sonderfonds, der aus folgenden Quellen finanziert wird:

i) jährlichen Beiträgen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 6;

ii) Zahlungen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 7;

iii) zusätzlichen Beiträgen von Vertragsparteien und privaten Rechtsträgern, die finanzielle Mittel zur Unterstützung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bereitstellen wollen;

c) den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität.

5. Die Konferenz der Vertragsparteien kann die Möglichkeit prüfen, zusätzliche Fonds zur Unterstützung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse als Teil des Finanzierungsmechanismus einzurichten, um die Sanierung und ökologische Wieder- herstellung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu finanzieren.

6. Der Sonderfonds und der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität werden da- für verwendet,