Vorlage
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 51Fedlex · Vorlage
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
a) Kapazitätsaufbauprojekte nach diesem Übereinkommen, darunter wirksame Projekte zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere sowie Tätigkeiten und Programme, einschliesslich Schulungen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Meerestechnologie, zu finanzieren;
b) die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Durchführung die- ses Übereinkommens zu unterstützen;
c) von indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trägern tradi- tionellen Wissens durchgeführte Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung zu unterstützen;
d) öffentliche Konsultationen auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu unterstützen;
e) die Durchführung sonstiger von der Konferenz der Vertragsparteien beschlos- sener Tätigkeiten zu finanzieren.
7. Der Finanzierungsmechanismus soll darauf hinwirken, dass bei der Verwendung der Mittel Dopplungen vermieden sowie Komplementarität und Kohärenz gefördert werden.
8. Die zur Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens aufgebrachten finanziellen Mittel können Finanzmittel umfassen, die über öffentliche und private Quellen auf nationaler wie internationaler Ebene, darunter Beiträge von Staaten, in- ternationalen Finanzinstitutionen, Finanzierungsmechanismen, die im Rahmen welt- weiter und regionaler Instrumente bestehen, Geberorganisationen, zwischenstaatli- chen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen und natürlichen und juristischen Personen, sowie über öffentlich-private Partnerschaften bereitgestellt werden.
9. Für die Zwecke des Übereinkommens arbeitet der Mechanismus unter Aufsicht, sofern angezeigt, und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser ge- genüber verantwortlich. Die Konferenz der Vertragsparteien gibt Leitlinien für allge- meine Strategien, Politiken, Programmprioritäten und die Voraussetzungen für den Zugang zu finanziellen Mitteln und deren Verwendung vor.
10. Die Konferenz der Vertragsparteien und die Globale Umweltfazilität vereinbaren auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen zur Durch- führung der vorstehenden Absätze.
11. In Anerkennung dessen, wie dringlich es ist, die Erhaltung und nachhaltige Nut- zung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheits- befugnisse anzugehen, legt die Konferenz der Vertragsparteien ein erstes Ziel für die Aufbringung von Mitteln aus allen Quellen für den Sonderfonds bis 2030 fest, wobei sie unter anderem die institutionellen Modalitäten des Sonderfonds und die über den Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie be- reitgestellten Informationen berücksichtigt.
12. Der Zugang zu Finanzmitteln nach diesem Übereinkommen steht Entwicklungs- staaten, die Vertragsparteien sind, nach Massgabe ihres Bedarfs offen. Die Finanzmit- tel im Rahmen des Sonderfonds werden nach gerechten Verteilungsmassstäben ver-