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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
teilt, wobei der Unterstützungsbedarf der Vertragsparteien mit besonderen Bedürfnis- sen, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungs- länder, der geografisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwick- lungsstaaten sind, und der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, sowie die besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickel- ten Länder berücksichtigt werden. Ziel des Sonderfonds ist es, durch vereinfachte An- trags- und Genehmigungsverfahren und eine verstärkte Bereitschaft zur Unterstüt- zung solcher Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, einen effizienten Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten.
13. In Anbetracht begrenzter Kapazitäten legen die Vertragsparteien den internatio- nalen Organisationen nahe, den Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, ins- besondere den am wenigsten entwickelten Ländern, den Binnenentwicklungsländern und den kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, bei der Zuweisung ent- sprechender Mittel und technischer Hilfe und bei der Inanspruchnahme ihrer Sonder- dienste für die Zwecke der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse eine Vor- zugsbehandlung zu gewähren und den spezifischen Bedarf und die besonderen Be- dürfnisse dieser Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zu berücksichtigen.
14. Die Konferenz der Vertragsparteien setzt einen Finanzausschuss für finanzielle Mittel ein. Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähig- keiten und angemessenen Sachverstand besitzen, unter Berücksichtigung eines aus- gewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Verteilung. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Ausschuss erstattet regelmässig Bericht und gibt Empfehlungen zur Erschliessung und Aufbringung von Mitteln im Rahmen des Mechanismus ab. Ausserdem sammelt er Informationen und erstattet Bericht über Fi- nanzmittel im Rahmen anderer Mechanismen und Instrumente, die unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen. Zusätzlich zu den in diesem Artikel dargelegten Punkten befasst sich der Ausschuss unter anderem mit
a) der Beurteilung der Bedürfnisse der Vertragsparteien, insbesondere der Ent- wicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind;
b) der Verfügbarkeit und rechtzeitigen Auszahlung der Mittel;
c) der Transparenz der die Mittelbeschaffung und -zuweisung betreffenden Be- schlussfassungs- und Verwaltungsprozesse;
d) der Rechenschaftspflicht der die Mittel empfangenden Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, in Bezug auf die vereinbarte Verwendung der Mit- tel.
15. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft die Berichte und Empfehlungen des Fi- nanzausschusses und ergreift geeignete Massnahmen.