Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Art. 2 Allgemeines Ziel
Ziel des Hochseeschutzabkommens ist die gegenwärtige und langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse durch die wirksame Durchsetzung der einschlägi- gen Bestimmungen von UNCLOS und durch die Stärkung der internationalen Zusam- menarbeit und Koordinierung.
Art. 3 Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich des Hochseeschutzabkommens umfasst Gebiete ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse, welche gemäss Artikel 1 Absatz 2 die Hohe See und das Gebiet umfassen. Die Hohe See besteht gemäss Artikel 86 UNCLOS aus allen Teilen des Meeres, die nicht zur ausschliesslichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Das Gebiet umfasst gemäss Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 1 UNCLOS den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits des Bereichs natio- naler Hoheitsbefugnisse.
Das Hochseeschutzabkommen findet gemäss Artikel 10 Absatz 1 Anwendung auf Tä- tigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Dazu gehört etwa auch die Nutzung solcher MGR und DSI über MGR, welche in der Schweiz durch eine Person unter der Verantwortung der Schweiz erfolgt (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. 2 Bst. b des HoSG).
Art. 4 Ausnahmen
Das Hochseeabkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Militärluftfahr- zeuge oder Flottenhilfsschiffe. Unter die Ausnahme fallen auch sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einer Vertragspartei gehören oder von ihr eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwe- cke genutzt werden. Teil II des Abkommens findet aber auch für diese Schiffe oder Luftfahrzeuge Anwendung. Auch für den vom Abkommen ausgenommenen Einsatz von Schiffen oder Luftfahrzeugen haben die Vertragsstaaten durch geeignete, zumut- bare und durchführbare Massnahmen einen mit dem Abkommen vereinbaren Betrieb sicherzustellen. Artikel 4 entspricht weitgehend den Bestimmungen in Artikel 236 UNCLOS.
Art. 5 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem
Seerechtsübereinkommen sowie den einschlägigen
Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen
Das Hochseeschutzabkommen soll so ausgelegt und angewendet werden, dass es we- der die Rechte und Pflichten der Staaten aus UNCLOS berührt, noch dass es andere einschlägige Rechtsinstrumente und rechtliche Rahmen sowie die zuständigen welt- weiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe untergräbt. In diesem Kon- text ist etwa an die komplementären Zuständigkeiten des Übereinkommens zum