Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Erreichung verschiedener Ziele der Schweiz im Umweltbereich und schafft Rechtssi- cherheit, u.a. bezüglich der Sammlung und nachhaltigen Nutzung von MGR und DSI aus Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Die Schweiz konnte zahlreiche Anliegen bei den Verhandlungen zum Hochseeschutzabkommen erfolgreich einbrin- gen. Eine Ratifikation des Hochseeschutzabkommens durch die Schweiz stellt zudem eine Fortführung ihres Engagements in den Bereichen internationale Umweltgouver- nanz und nachhaltige Nutzung von Ressourcen dar.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Hochseeschutzabkommens
Präambel
Die Präambel umschreibt die Ausgangslage. Sie setzt das Hochseeschutzabkommen in Verhältnis zu UNCLOS und die dort definierten Verpflichtungen und anerkennt die Notwendigkeit, in kohärenter und kooperativer Weise den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme der Ozeane zu ver- hindern.
Die Wichtigkeit einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsord- nung und die Wichtigkeit der Unterstützung von Entwicklungsländern, die Vertrags- parteien sind, bei der Erreichung der Ziele des Abkommens wird benannt. Es wird erkannt, dass die Gewinnung von, der Zugang zu und die Nutzung (inkl. der ausge- wogenen und gerechten Verteilung der Vorteile daraus) von DSI über MGR von Ge- bieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zum Ziel dieses Abkommen beitra- gen.
Die bestehenden Rechte indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften werden anerkannt und die Souveränität, territoriale Unversehrtheit und politische Unabhän- gigkeit aller Staaten geachtet. Betreffend die Rechtsstellung von Nichtvertragspar- teien von UNCLOS oder anderer damit zusammenhängenden Übereinkünfte wird auf das generelle, internationale Recht der Verträge verwiesen.
Die Vertragsstaaten sind entschlossen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und streben eine universelle Beteiligung an.
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen, welche für das Hochseeschutzabkommen von Bedeutung sind. Verschiedene Begriffsdefinitionen (z.B. Biotechnologie, nach- haltige Nutzung, Nutzung der MGR) sind weitgehend identisch mit denjenigen im Übereinkommen über die Biologische Vielfalt, von welcher die Schweiz Vertrags- staat ist.