Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. September 1992 (OSPAR)15, des Antarktisvertragssystems oder der Internationalen Meeresbodenbehörde zu den- ken, welche gemäss Artikel 157 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 3 i.V.m. Artikel 133 Buchstabe b und Artikel 134 Absatz 2 UNCLOS zuständig ist für die Organisation und Überwachung der Exploration und des Abbaus von mineralischen (nicht-leben- den) Ressourcen des Gebietes. Das Hochseeabkommen soll die Kohärenz und die Ko- ordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördern. Auch die Recht- stellung von Staaten, die nicht Vertragspartei von UNCLOS sind, soll durch das Hochseeschutzabkommen nicht berührt werden.

Art. 6 Unberührtheit

Dieser Artikel stellt klar, dass durch das Hochseeschutzabkommen, einschliesslich aller Beschlüsse oder Empfehlungen, die von seinen Organen getroffen werden sowie alle darauf beruhenden Handlungen, Massnahmen oder Tätigkeiten, die Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse nicht berührt werden.

Art. 7 Allgemeine Grundsätze und Ansätze

Dieser Artikel umfasst eine Reihe von Grundsätzen und Ansätzen, durch welche sich die Vertragsparteien bei Erreichung der Ziele des Abkommens leiten lassen sollen. Darunter finden sich verschiedene, sowohl im internationalen wie auch im schweize- rischen Umweltrecht verankerte Prinzipien, wie das Verursacherprinzip oder das Vor- sorgeprinzip oder die Vermeidung grenzüberschreitender Verschmutzung. Dazu kom- men etwa die Freiheit der wissenschaftlichen Meeresforschung sowie die anderen Freiheiten der Hohen See gemäss UNCLOS, die Nutzung der besten verfügbaren wis- senschaftlichen Erkenntnisse und Informationen, der Grundsatz der Gerechtigkeit und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile sowie die Berücksichtigung der Rechte indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften. Der Artikel verweist auch auf den Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit, welcher in UNCLOS im Hinblick auf das Gebiet und dessen Ressourcen bereits explizit festhal- ten ist. Allerdings bezieht sich dieser Grundsatz nach UNCLOS gestützt auf die De- finition nach Artikel 133 und damit wegen des Verweises auch nach dem Hochsee- schutzabkommen lediglich auf mineralische und nicht auf maringenetische Ressourcen. Explizit werden zudem die Stärkung und Erhaltung der Integrität der ma- rinen Ökosysteme genannt, welche eine wichtige Rolle bei der Minderung der Aus- wirkungen des Klimawandels spielen.

Art. 8 Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien des Hochseeschutzabkommens sollen im Hinblick auf die Er- haltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowohl im Rahmen dieses Abkommens als auch ausserhalb (z.B. im Rahmen von anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten wie z.B. regionalen Übereinkommen) zusammenarbeiten und diese Zusammenarbeit för- dern.

15 SR 0.814.293