Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Teil II Maringenetische Ressourcen einschliesslich der ausgewogenen und

gerechten Aufteilung der Vorteile

Art. 9 Ziele

Die Ziele dieses Teils des Abkommens bestehen im Wesentlichen aus der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammen- hang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbe- fugnisse ergeben und die für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologi- schen Vielfalt dieser Gebiete eingesetzt werden sollen. Zu diesem Zweck sollen auch die Kapazitäten, insbesondere der Entwicklungsländer, die Parteien des Abkommen sind, erweitert werden und die Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen so- wie die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie vorangetrieben werden.

Art. 10 Anwendung

Die Anwendung erstreckt sich auf MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die je- weilige Vertragspartei gesammelt und generiert werden. Dies umfasst auch nicht-mi- litärische Aktivitäten von Staaten. Die rückwirkende Anwendung auf die Nutzung von solchen MGR oder DSI, die vor dem Inkrafttreten gesammelt oder generiert werden, wird von der Schweiz durch eine schriftliche Ausnahme gemäss Artikel 70 bei der Ratifikation oder Beitritt zum Hochseeschutzabkommen ausgeschlossen. Somit ist das Hochseeschutzabkommen nicht anwendbar auf MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die vor dem Inkrafttreten des Hochseeschutzabkom- mens gesammelt wurden. Es ist auch nicht anwendbar für DSI über MGR von Gebie- ten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die vor dem Inkrafttreten des Abkom- mens generiert wurden. Die Nicht-Anwendbarkeit gilt zudem auch für DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die zwar nach Inkrafttreten des Hochseeschutzabkommens generiert wurden, welche aber auf MGR beruhen, die vor Inkrafttreten des Abkommens gesammelt wurden.

Der Teil II findet keine Anwendung auf die nach dem einschlägigen Völkerrecht ge- regelte Fischerei und fischereibezogene Aktivitäten, sofern diese Aktivitäten nicht un- ter die in Teil II festgehalten Tätigkeiten fallen (d.h. als MGR genutzt werden). Keine Anwendung findet die Verpflichtungen dieses Teils auch auf militärische Handlungen einer Vertragspartei, einschliesslich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen.

Art. 11 Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen

von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Tätigkeiten in Zusammenhang mit MGR und DSI gemäss diesem Teil stehen allen Vertragsparteien und den deren Hoheitsbefugnissen unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen offen. Die Vertragsstaaten sind angehalten, die Zusammenarbeit bei allen derartigen Tätigkeiten zu fördern und die Rechte und berechtigten Interessen der anderen Staaten angemessen zu berücksichtigen. Die Beanspruchung oder Aus- übung von Souveränität oder souveränen Rechten über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durch Staaten ist untersagt und wird nicht anerkannt.