Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Auch kann aus der In-situ-Sammlung (d.h. die Sammlung von Proben vor Ort in Ge- bieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse) solcher Ressourcen kein Anspruch auf irgendeinen Teil der Meeresumwelt oder ihrer Ressourcen abgeleitet werden. Die Tätigkeiten sollen nur zu friedlichen Zwecken ausgeübt werden, im Interesse aller Staaten liegen und dem Nutzen der gesamten Menschheit dienen. Dabei sind die In- teressen und Bedürfnisse von Entwicklungsländern besonders zu berücksichtigen.

Art. 12 Mitteilung über Tätigkeiten im Zusammenhang mit

maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb

nationaler Hoheitsbefugnisse

Das Hochseeschutzabkommen wird ein System zur Meldung von Tätigkeiten im Zu- sammenhang mit MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und deren Nutzung sowie der Nutzung der DSI über diese Ressourcen einrichten (CHM). Ziel ist es, den transparenten Zugang und den Austausch von Informationen über die Nutzung solcher MGR und DSI sowie die Aufteilung der sich aus der Nutzung erge- benden Vorteile («Benefit Sharing») zu gewährleisten. Dazu sind dem CHM vor der In-situ-Sammlung von MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse die in Absatz 2 Buchstaben a – j aufgeführten Informationen zu übermitteln. Der CHM erstellt nach dieser Meldung automatisch eine standardisierte Chargenkennung. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass dem CHM nach der In-situ-Sammlung das Re- positorium oder die Datenbank, in dem die MGR bzw. die DSI hinterlegt werden, mitgeteilt werden. Dabei ist zentral, dass die MGR bzw. DSI als von Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend identifiziert werden können. Auch ver- schiedene Informationen bezüglich der Nutzung inkl. Vermarktung dieser MGR bzw. DSI müssen dem CHM unter Angaben der Chargenkennung mitgeteilt werden (Abs. 8 Bst. a – e).

Art. 13 Traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger

Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht

Die Vertragsparteien sind angehalten, soweit relevant, Massnahmen zu ergreifen, da- mit sichergestellt ist, dass auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässi- ger Gemeinschafen im Hinblick auf MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse nur mit der freiwilligen und auf der Kenntnis der Sachlage gegründeten, vorherigen Zustimmung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser Gruppen zugegriffen wird.

Art. 14 Ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile

Die Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben, werden ausge- wogen und gerecht aufgeteilt und tragen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefug- nisse bei. Der Vorteilsausgleich («Benefit Sharing») setzt sich zusammen aus dem Ausgleich nicht finanzieller Vorteile, welcher z.B. den Zugang zu Proben- und Pro-